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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.11.2015 - 4 W 65/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,62449
OLG Frankfurt, 03.11.2015 - 4 W 65/15 (https://dejure.org/2015,62449)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2015 - 4 W 65/15 (https://dejure.org/2015,62449)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2015 - 4 W 65/15 (https://dejure.org/2015,62449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 29.06.1988 - 11 W 35/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2015 - 4 W 65/15
    Auch wenn der Kläger die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht gewollt hat, muss er sich an der Beauftragung des Inkassounternehmens festhalten lassen, da er dieses willentlich mit der Einziehung der Forderung beauftragt hat (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 767;… Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 91;… Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 47).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2016 - 2 W 2/16

    Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters für Kosten einer Klage

    Diese Kosten des Rechtsstreits, welche hiernach der Kläger zu tragen hätte, waren aber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH als der vormaligen vermeintlichen Bevollmächtigten des Klägers im Mahnverfahren aufzuerlegen, da sie insoweit vorwerfbar als vollmachtlose Vertreterin des Klägers gehandelt und der Kläger dieses Auftreten nicht veranlasst hatte (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.1.2015, Az. 24 W 4/15; LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

    Bei der Auslegung der Erklärungen kann nicht offenbleiben, ob die Beteiligten durch ihre Unterzeichnung wirksam eine Abtretung der Forderung oder eine Inkassovollmacht vereinbarten; dies muss vielmehr durch eine Auslegung der Willenserklärungen und deren rechtliche Würdigung auf der Basis dieser Auslegung entschieden werden, da nur dann eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob die B GmbH zur Einleitung des Mahnverfahrens gerade im Namen des Klägers bevollmächtigt war (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 14.10.2015, 28.10.2015 und 3.12.2015, Az. 2-24 O 118/15; 19.10.2015, Az. 2-12 O 249/15; 23.11.2015 und 8.12.2015, Az. 2-24 O 154/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 3.12.2015, Az. 3 W 55/15; 21.12.2015, Az. 17 W 61/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 17 W 66/15).

    Vielmehr handelt es sich gerade um die Frage, ob die B GmbH ein Prozessrechtsverhälntis für den Kläger wirksam begründen konnte oder ob dies mangels wirksamer Vollmacht nicht der Fall war und darum sie die Kostentragungspflicht treffen musste (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 23.12.2015, Az. 18 W 253/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; 30.12.2015, Az. 10 W 45/15; 10 W 55/15; 10 W 59/15; 11.1.2016, Az. 10 W 57/15; 12.1.2016, Az. 18 W 249/15).

    Dadurch war sie aber in dem damaligen Zeitraum gerade Verfahrensbeteiligte und hat in dieser Funktion sämtliche kostenauslösenden Prozesshandlungen auch selbst vorgenommen (ebenso LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.10.2015, Az. 2-24 O 118/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9..2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; der Entscheidung des OLG Bamberg, OLGR 2005, 683 f., lag eine andere Fallkonstellation zugrunde; einen vollmachtlosen Vertreter hat das OLG Bamberg gerade als Verfahrensbeteiligten angesehen).

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