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| OLG Dresden, 29.07.2010 - 4 W 733/10 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- afp 2011, 365
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 24.06.2016 - 34 C 39/16 Wahre Tatsachenbehauptungen müssen zwar in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre Tatsachen - insbesondere ein nicht begründeter Vorwurf hinsichtlich einer schweren Straftat - dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 1 BvR 901/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 217 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, Az.: 1 BvR 2678/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1643 f.; BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 229 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2015, Az.: I-16 U 120/15, u.a. in: "juris"; OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 4 W 733/10, u.a. in: AfP 2011, Seiten 365 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15, u.a. in: "juris"; Pentz, AfP 2015, Seiten 11 ff.).
Nur dann, wenn eine Verurteilung des Verfügungsklägers wegen sexuellen Missbrauchs bereits erfolgte wäre und/oder der Verfügungskläger z.B. nunmehr selbst diese Straftat eingeräumt hätte - was hier jedoch nicht erfolgt ist - würde diese Bezichtigung seiner Person in der Öffentlichkeit dementsprechend keine Schmähkritik darstellen (OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 4 W 733/10, u.a. in: AfP 2011, Seiten 365 f.).
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