Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 28.12.2015 - 4 W 79/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 269
- rechtsportal.de
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Mahnantrags - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.10.2015 - 5 O 212/15
- OLG Frankfurt, 28.12.2015 - 4 W 79/15
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 08.04.2016 - 2 W 2/16
Veranlasserhaftung des vollmachtlosen Vertreters für Kosten einer Klage
Das Unterzeichnen der Inkassovollmacht durch ihn reichte hierfür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Kläger "Nutznießer" des Mahnbescheidsantrags gewesen wäre (a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9.2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 21.10.2015, Az. 2 W 45/15; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15; 30.12.2015, Az. 17 W 66/15).Dadurch war sie aber in dem damaligen Zeitraum gerade Verfahrensbeteiligte und hat in dieser Funktion sämtliche kostenauslösenden Prozesshandlungen auch selbst vorgenommen (ebenso LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.10.2015, Az. 2-24 O 118/15; a.M. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 28.9..2015, Az. 16 W 52/15 [MDR 2016, 115 f.]; 3.11.2015, Az. 4 W 65/15; 9.11.2015, Az. 7 W 51/15; 28.12.2015, Az. 4 W 79/15; 29.12.2015, Az. 16 W 68/15; der Entscheidung des OLG Bamberg, OLGR 2005, 683 f., lag eine andere Fallkonstellation zugrunde; einen vollmachtlosen Vertreter hat das OLG Bamberg gerade als Verfahrensbeteiligten angesehen).
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