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| OLG Frankfurt, 08.06.2000 - 4 WF 44/00 |
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Volltextveröffentlichung
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- OLG Frankfurt, 01.10.1998 - 28 W 35/98
Auszug aus OLG Frankfurt, 08.06.2000 - 4 WF 44/00
Der Senat schließt die Auffassung des früheren Kindschaftssenates des erkennenden Gerichts an wonach in Kindschaftssachen jedenfalls bei geringem Schwierigkeitsgrad -der hier unzweifelhaft vorliegt-, die Beiordnung nicht erfordert ist (Beschluß vom 01.10.1998 - 28 W 35/98).
- OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06
Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Rechtsanwalts in …
Die unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz allerdings nur für besonders einfach gelagerte Fälle im Ergebnis abweichende Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, 4 WF 44/00, gestützt auf die frühere Rechtsprechung des 28. Zivilsenats) ist vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen; der Entscheidung des 6. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt am Main, 6 WF 28/06, ebenfalls OLG-Report 2006, 827) liegt insofern ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, als dort das Kind klagte und bereits durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger sachkundig vertreten war. - OLG Frankfurt, 28.02.2006 - 3 WF 44/06
Prozesskostenhilfe: Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts in …
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ausnahme von dieser Regel in besonders einfach gelagerten Fällen angezeigt ist (vgl. OLG Ffm, B.v. 08.06.2000, 4 WF 44/00).
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