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| KG, 15.08.1997 - 4 Ws 175/97, 1 AR 986/97 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 280/02
Akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen; Konkrete …
Dass ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht zur Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nicht aus (KG - Beschluss vom 15. August 1997, 4 Ws 175/97;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 119 Rn. 14). - OLG Düsseldorf, 11.12.2002 - 2 Ws 281/02
Akustische Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen; Konkrete …
Dass ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht zur Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nicht aus (KG - Beschluss vom 15. August 1997, 4 Ws 175/97;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 119 Rn. 14). - KG, 17.09.1999 - 4 Ws 227/99
Strafprozeßrecht: "Berührungsverbot" während der Untersuchungshaft
Daß zur Arbeitsweise solcher Gruppen erfahrungsgemäß auch die Verschleierung ihres Tuns und ihrer Organisierung sowohl vor als auch nach der Tatbegehung gehört, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Beschlüsse vom 15. August 1997 - 4 Ws 175/97 - und 18. Oktober 1995 - (4) 1 HEs 203/95 (147/95)); er hält auch jetzt daran fest.
- KG, 01.02.1999 - 4 Ws 298/98 Denn der Angeklagte ist durch diesen Verfahrensfehler nicht beschwert, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - offenbar auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen ist und keine willkürliche Zuständigkeitsverschiebung darstellt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember 1998 4 Ws 269-275, 293/98 -, 15. August 1997 - 4 Ws 175/97 und vom 14. August 1986 - 4 Ws 202/86 -).
- OLG Koblenz, 25.05.2010 - 2 Ws 200/10 Zur Arbeitsweise derartiger Banden gehört erfahrungsgemäß die Verschleierung ihrer Taten und ihrer Organisation sowohl vor als auch nach der Tatbegehung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 71; KG, Beschluss 4 Ws 175/97 vom 15.8.1997).
- KG, 23.12.1998 - 1 AR 997/98 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwingt dies jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, da der Angeklagte durch diesen Verfahrensfehler nicht beschwert ist, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - offenbar auf Rechtsirrtum zurückzuführen ist und keine willkürliche Zuständigkeitsverschiebung darstellt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. August 1997 und 14. August 1986 - 4 Ws 175/97 und 4 Ws 202/86; vgl. auch Beschluß des Kammergerichts vom 21. Januar 1966 - 1 Ws 15-17/66 -).
- KG, 27.10.1999 - 4 Ws 241/99 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwingt dies jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da der Angeklagte durch diesen Verfahrensfehler nicht beschwert ist, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - offenbar auf Rechtsirrtum zurückzuführen ist und keine willkürliche Zuständigkeitsverschiebung darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 1997 - 4 Ws 175/97 - und 14. August 1986 - 4 Ws 202/86 -).
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