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Rechtsprechung
   KG, 17.02.1998 - 4 Ws 32/98, 2 AR 151/97   

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https://dejure.org/1998,39326
KG, 17.02.1998 - 4 Ws 32/98, 2 AR 151/97 (https://dejure.org/1998,39326)
KG, Entscheidung vom 17.02.1998 - 4 Ws 32/98, 2 AR 151/97 (https://dejure.org/1998,39326)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 4 Ws 32/98, 2 AR 151/97 (https://dejure.org/1998,39326)
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 14.12.1998 - 4 Ws 277/98
    Die Auslegung dieser grundrechtseinschränkenden Bestimmung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; Beschluß des Senats vom 17. Februar 1998 - 4 Ws 32/98 -).

    Die Prüfung der Notwendigkeit einer Besuchsüberwachung hat sich jedoch auf alle Umstände des Einzelfalles zu erstrecken und neben der Person des Verhafteten, seines sozialen Umfelds, der Art der dem Verhafteten vorgeworfenen Straftaten und des Ausmaßes der Fluchtgefahr, auch die Person des Besuchers und deren soziales Umfeld in Betracht zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1998 - 4 Ws 32/98 - Beschluß des KG vom 24. Juni 1993 - 5 Ws 198/93 -).

  • KG, 10.03.1999 - 4 Ws 49/99

    Strafprozeßrecht: Akustische Besuchsüberwachung während der Untersuchungshaft bei …

    Im übrigen beinhaltet die Prüfung aller Umstände des Einzelfalls neben der Person des Verhafteten, seines sozialen Umfelds, der Art der ihm vorgeworfenen Straftaten und des Ausmaßes der Fluchtgefahr auch die Person des Besuchers und deren soziales Umfeld (vgl. KG, Beschluß vom 16. Juni 1997 - 5 Ws 348/97 - Senat, Beschlüsse vom 14. Dezember 1998 - 4 Ws 277-279/98 - und vom 17. Februar 1998 - 4 Ws 32/98 -).
  • KG, 31.01.2000 - 4 Ws 24/00
    Ihre Auslegung hat daher der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. Senat, Beschluß vom 17. Februar 1998 - 4 Ws 32/98 - m.w.N.).
  • KG, 15.10.1999 - 4 Ws 253/99
    Ihre Auslegung hat daher der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. Senat, Beschluß vom 17. Februar 1998 - 4 Ws 32/98 - m.w.N.) .
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