Rechtsprechung
| KG, 24.04.1998 - 4 Ws 79/98, 1 AR 417/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- KG, 16.02.2004 - 4 Ws 209/03
Postkontrolle in der Untersuchungshaft: Zumutbare Mühewaltung des Haftrichters …
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die jeweilige Postsendung der Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährdet werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. April 1998 - 4 Ws 79/98 - Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 119 Rdnrn. 9, 11; jeweils m.w.Nachw.).Rn. 7 2. Soweit für die Entscheidung der stellvertretenden Strafkammervorsitzenden auch der jeweilige Umfang der beiden beanstandeten Postsendungen von Bedeutung war, weist der Senat auf Folgendes hin: Nicht nur der große Umfang einer einzelnen Postsendung, sondern auch derjenige der gesamten Korrespondenz eines Untersuchungsgefangenen vermag nur in seltenen Ausnahmefällen eine Beschränkung des Briefverkehrs zu rechtfertigen; Lästigkeiten und Schwierigkeiten bei der Postkontrolle sind grundsätzlich hinzunehmen (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. April 1998 aaO; KG NStZ 1992, 558;… Meyer-Goßner aaO, § 119 Rdnr. 20; jeweils m.w.Nachw.).
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