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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.07.2006 - 4 ZB 05.2253   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,42411
VGH Bayern, 26.07.2006 - 4 ZB 05.2253 (https://dejure.org/2006,42411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2006 - 4 ZB 05.2253 (https://dejure.org/2006,42411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 4 ZB 05.2253 (https://dejure.org/2006,42411)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

    Die sonst im Gebührenrecht grundsätzlich bestehende Anerkennung der gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. etwa BayVGH vom 4.7.2006 Az. 4 ZB 05.2253; vom 26.7.2006 Az. 4 ZB 06.68) erachtet der erkennende Senat daher für das Sondernutzungsgebührenrecht mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte als nicht relevant.
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 9 ME 15/10

    Inanspruchnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft als solche infolge ihrer …

    Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Kommune zur Gebührenschuldnerschaft knüpfen bei Personenmehrheiten an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an und in diesem ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mittlerweile gesetzlich geregelt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - NJW 2009, 2521, juris; VGH BW, Urteil vom 26.9.2008 - 2 S 1500/06 - NJW 2009, 1017, juris; Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5.3.2009 - 4 M 448/08 - juris).
  • VG Halle, 24.11.2011 - 4 B 202/11

    Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu Abwassergebühren

    Ob er dabei auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche zum Gebührenschuldner bestimmen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 ZB 05.2253 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 9 ME 15/10 - a.a.O. Rn. 10), bedarf hier keiner Vertiefung, denn dies hat der Antragsgegner - bislang - nicht getan.
  • VG München, 17.07.2008 - M 10 K 08.71

    Aufwendungsersatzanspruch für Grundstücksanschluss; …

    Der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinen Entscheidungen vom 26. Juli 2006 (Az. 4 ZB 06.68 u. 4 ZB 05.2253) ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entnommene Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft den kommunalen Satzungsgeber nicht hindere, als Gebührenschuldner neben die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband auch die Wohnungseigentümer in gesamtschuldnerischer Verbundenheit zu stellen.
  • VG München, 20.08.2020 - M 10 K 18.5414

    Schuldner einer Sondernutzungsgebühr

    Rn. 35 Für leitungsgebundene Einrichtungen und auch für Abfallgebühren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Benutzer nicht nur der unmittelbare Benutzer, sondern beispielsweise bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück auch der Eigentümer oder ähnlich zur Nutzung dinglich Berechtigte als mittelbarer Benutzer sein kann (vgl. nur: BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 4 ZB 05.2253 - juris Rn. 14;… BayVGH, B.v. 30.3.2006 - 23 ZB 06.394 - juris Rn. 6;… s. zum Ganzen auch: Stadlöder a.a.O.).
  • VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus …

    Bereits mit Beschluss vom 11. November 2005 (10 B 65.05, NJW 2006, 791 f. = DVBl 2006, 378 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht (ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006, 4 ZB 05.2253 und 4 ZB 06.68, zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren) für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 154 ff.) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert.
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