Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Hundesteuer; Kampfhund (Rottweiler); Verweisung auf KampfhundeVO; positiver Wesenstest
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Steuern und Versicherungen - Hund
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507
Diese sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163/1164). - BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507
"Entginge der Halter in diesem Falle der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung" (BVerwG vom 28.6.2005, ZKF 2005, 258/259).
- VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung …
Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ). - VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig
Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ). - VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567
Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde
Im Fall, der dem Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 (Az. 4 ZB 08.2507) zugrundegelegen habe, sei eine über 26-fache Erhöhung des normalen Hundesteuersatzes unbeanstandet geblieben.Die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach der entsprechenden sicherheitsrechtlichen Verordnung muss demnach nicht zwingend auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH vom 23.11.2005, NVwZ-RR 2007, 57/58; vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 ).
- VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 ZB 18.399
Streit um Heranziehung von Hundesteuer
Werte in dieser Größenordnung wurden bereits frühzeitig vom erkennenden Senat gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris: 1.050 Euro) und stehen auch mit der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (…vgl. nur OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 - ZKF 2016, 263 = juris Rn. 27 ff.: 1.200 Euro). - VG Bayreuth, 09.03.2022 - B 4 K 20.1148
Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde, Vorlage eines Negativattests, Verweisung …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris Rn. 11 ausgeführt: "Ob die Hundesteuersatzung auf die in § 1 KampfhundeVO genannten Rassen oder wie vorliegend auf Hunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 KampfhundeVO verweist, beinhaltet lediglich einen sprachlichen, nicht aber einen inhaltlichen Unterschied." Dem folgt die Kammer aus den vorstehenden Gründen nicht, sondern misst der hier gewählten, im Ergebnis gleichen Formulierung einen anderen Sinngehalt bei. - VG Kassel, 15.12.2010 - 4 K 763/10
Erhöhter Hundesteuersatz für gefährliche Hunde auch dann zulässig, wenn der …
Dieser obergerichtlich anerkannte Lenkungszweck erfasst demnach auch solche als abstrakt gefährlich eingestuften Hunde, die einen nach sicherheitsrechtlichen Vorschriften möglichen Wesenstest bestanden haben, denn dieser hat nur für die im Einzelfall erforderliche Berechtigung zur Hundehaltung Bedeutung (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507 -, juris). - VG Würzburg, 05.09.2017 - W 8 S 17.868
Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde trotz Negativzeugnisses
Mit Blick auf diesen Lenkungszweck muss daher die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 5a Nr. 2 der Hundesteuersatzung nicht zwangsläufig auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen, vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH, B.v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 - BayVBl. 2006, 639/640; B.v. 24.6.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris Rn. 11). - VG München, 16.08.2023 - M 10 S 23.444
Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), "erdrosselnde" Wirkung, …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - juris; B.v. 24.6.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris) hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein absoluter Jahressteuersatz von 1.000,- Euro nicht zu beanstanden ist. - VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821
Kampfhundesteuer für Bullterrier
Wegen des Lenkungszwecks, der darauf abzielt, dass generell und langfristig solche Hunde im Gemeindegebiet zurückgedrängt werden sollen, die aufgrund ihres Zuchtpotentials in besonderer Weise die Eignung in sich tragen, ein gefährliches Verhalten - und sei es auch erst bei Hinzutreten anderer Faktoren - zu entwickeln, muss die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen (vgl. dazu BayVGH vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507). - VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1351
Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung - Senkung des …
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. April 2015 entgegen der Auffassung der Beklagten die in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Befugnis der Gemeinde nicht in Frage gestellt, auch bei solchen als abstrakt gefährlich eingestuften Hunden, die einen Wesenstest bestanden haben, mit Blick auf den - zulässigen - Lenkungszweck der Hundesteuersatzung davon abzusehen, den für sog. Kampfhunde geltenden erhöhten Steuersatz zu senken oder gar nur den für "normale" Hunde geltenden Satz anzuwenden (vgl. dazu etwa BayVGH, B. v. 24.6.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1353
Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung
- VG München, 19.09.2024 - M 10 K 23.433
Heranziehung zur Hundesteuer für Kampfhunde
- VGH Bayern, 14.12.2015 - 4 ZB 15.1354
Ermessen der Gemeinde bei Ausgestaltung ihrer Hundesteuersatzung
- VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699
Erhöhter Steuersatz für alle als abstrakt gefährlich eingestuften Hunderassen
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