Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.08.2008 - 4 ZB 08.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Antrag auf Zulassung der Berufung; Straßenreinigungsgebühr; geschlossene Ortslage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 41.77
Neubau der Bundesautobahn A 57
Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2008 - 4 ZB 08.55
Die Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen (BVerwG vom 3.4.1981 BVerwGE 62, 143/145; vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 79/81; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 4 ZB 05.411; vom 2.10.1997 Az. 4 B 96.2068; Schmid in Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, RdNr. 92 zu Art. 51).Auf eine besondere Verknüpfungsfunktion der fraglichen Straße kommt es ebenso wie auf eine Erschließungsfunktion bereits deshalb nicht an, da diese neben der geschlossenen Ortslage (nur) für das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt wesentlich sein können (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG; BVerwG vom 3.4.1981, a.a.O., S. 147).
- BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 10.80
Begriff der "geschlossenen Ortslage"
Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2008 - 4 ZB 08.55
Die Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen (BVerwG vom 3.4.1981 BVerwGE 62, 143/145; vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 79/81; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 4 ZB 05.411; vom 2.10.1997 Az. 4 B 96.2068; Schmid in Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, RdNr. 92 zu Art. 51). - VGH Bayern, 16.09.2005 - 4 ZB 05.411
Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2008 - 4 ZB 08.55
Die Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen (BVerwG vom 3.4.1981 BVerwGE 62, 143/145; vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 79/81; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 4 ZB 05.411; vom 2.10.1997 Az. 4 B 96.2068; Schmid in Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, RdNr. 92 zu Art. 51).
- VGH Bayern, 28.03.2019 - 6 ZB 19.60
Straßenausbaubeitrag
Die straßenrechtliche Beurteilung muss - anders als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB - von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 08.55 - juris Rn. 7 m.w.N.). - VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.707
Rechtmäßigkeit von Straßenausbaubescheiden
Die straßenrechtliche Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung betrachten, wobei ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 08.55 - juris Rn. 7). - VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.738
Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides
Die straßenrechtliche Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung betrachten, wobei ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 08.55 - juris Rn. 7).
- VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubescheides
Die straßenrechtliche Beurteilung muss von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung betrachten, wobei ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 08.55 - juris Rn. 7). - VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 3 K 12.01614
Straßenausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung im zentralen Innenbereich; Beschränkter …
Unter geschlossener Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes zu verstehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Bay-StrWG. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weiträumigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 4.8.2000, 4 ZB 08.55; v. 16.9,2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 02.05.2016 - AN 3 S 16.00628
Beitragserhebung für den Ausbau einer Ortsstraße
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 02.05.2016 - AN 3 S 16.00626
Straßenausbaubeitrag für öffentliche Einrichtungen in Form einer Ortsstraße
Rn. 31 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 02.05.2016 - AN 3 S 16.00627
Beitragsrechtliche Abrechnung einer Straße als Ortsstraße
Rn. 31 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 18 K 10.02419
"geschlossene Ortslage"; i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG; …
Rn. 28 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weiträumigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361).
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