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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13546
VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236 (https://dejure.org/2011,13546)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236 (https://dejure.org/2011,13546)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 4 ZB 10.1236 (https://dejure.org/2011,13546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eine Förderbehörde hat Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis (Art. 71 AGBGB) vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nicht schon von dem Zeitpunkt an, in dem eine zum Wegfall des Förderanspruchs führende Satzungsänderung des Zuwendungsempfängers in einem Amtsblatt ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 49a Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, Art. 71 AGBGB, Nr. 2.1 ANBest-K, RZWas 1991
    Kommunalrecht: Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben | Auflösende Bedingung; Widerruf; Rücknahme; Abwasserzweckverband; Zweckverbandssatzung; Satzungsänderung Amtsblatt; Kenntnis anspruchsbegründender Tatsache

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 49a Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, Art. 71 AGBGB, Nr. 2.1 ANBest-K, RZWas 1991
    Kommunalrecht: Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben | Auflösende Bedingung; Widerruf; Rücknahme; Abwasserzweckverband; Zweckverbandssatzung; Satzungsänderung Amtsblatt; Kenntnis anspruchsbegründender Tatsache

  • kunstadt.net

    Fördermittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwendungen nach dem FAGAbwasseranlage; Kläranlage; Förderschwelle; Zweckverband; Nachträgliche Änderung des Aufgabenbereiches; Eintritt einer auflösenden Bedingung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bei Bekanntmachung bzgl. des Wegfalls eines Förderanspruchs für einen Zuwendungsempfänger wegen einer Satzungsänderung besteht nicht schon bei Kenntnis der Behörde vom Rückforderungsanspruch; Zeitpunkt der Kenntnis einer Behörde vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann hat eine Behörde Kenntnis vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs? (IBR 2011, 1273)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 979
  • DÖV 2011, 704
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 11.02.2011 - 4 ZB 09.3145

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben; Rückforderung von Zuwendungen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt dies weder eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar, noch begegnen diese Regelungen inhaltlich, zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen, rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145 ‹juris› RdNr. 9; vom 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171 ‹juris› RdNr. 16 und vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› RdNr. 13 m.w.N.).

    Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. BayVGH vom 11.2.2011 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.09.2007 - 4 ZB 06.686
    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236
    Deshalb liegen ernstliche Zweifel nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist und der Rechtsmittelführer Gelegenheit hatte, zu den neuen Gründen Stellung zu nehmen (BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542/543; BayVGH vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt dies weder eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar, noch begegnen diese Regelungen inhaltlich, zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen, rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145 ‹juris› RdNr. 9; vom 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171 ‹juris› RdNr. 16 und vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› RdNr. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236
    Deshalb liegen ernstliche Zweifel nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist und der Rechtsmittelführer Gelegenheit hatte, zu den neuen Gründen Stellung zu nehmen (BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542/543; BayVGH vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.10.2010 - 4 ZB 10.1171

    Gemeindliche Abwasseranlagen; staatliche Förderung (RZWas 2000); …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt dies weder eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar, noch begegnen diese Regelungen inhaltlich, zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen, rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145 ‹juris› RdNr. 9; vom 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171 ‹juris› RdNr. 16 und vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› RdNr. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 14 ZB 08.1804

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Verfahrensfehler; Aufklärungsrüge; kein …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236
    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH vom 22.9.2009 Az. 14 ZB 08.1804 ‹juris› m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.11.2021 - 4 B 20.1961

    Zur Frage der Entreicherung bei Ersetzung eines vorläufigen Bescheids durch einen …

    Die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG stand ebenfalls nicht im Ermessen der Beklagten ("ist… festzusetzen"), so dass für die von der Klägerin geforderten Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen auch in diesem Zusammenhang kein Raum war (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 4 ZB 10.1236 - BayVBl 2011, 670 Rn. 20).
  • VG Würzburg, 21.08.2012 - W 4 K 11.446

    Kürzung staatlicher Zuwendungen; kommunale Abwasseranlage; Retentionsbodenfilter; …

    Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden (BayVGH v. 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236; v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; v. 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; v. 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 - alle juris).

    ANBest-K-Pilotprojekt zu gelten - stellt weder eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar noch begegnet sie inhaltlich, zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen, rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH v. 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236; v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; v. 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; v. 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 - alle juris).

    Vielmehr genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (BayVGH v. 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236; v. 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; v. 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; v. 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 - alle juris).

  • VG Bayreuth, 20.06.2022 - B 8 K 21.1024

    Antragsberechtigung, fehlende indirekte Betroffenheit, "Abschlagszahlung" bedarf …

    Die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG stand zudem nicht im Ermessen der Beklagten ("ist … festzusetzen"), so dass für die von der Klägerin geforderten Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen auch in diesem Zusammenhang kein Raum war (vgl. BayVGH, B.v. 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236 - BayVBl 2011, 670 Rn. 20).
  • VGH Bayern, 30.01.2012 - 4 ZB 11.30

    Rückforderung von Zuwendungen; auflösende Bedingung im Sinne der Nr. 2.1 …

    Rn. 7 Im vorliegenden Fall bedurfte es vor Erlass des Rückforderungsbescheids keiner Aufhebung des Bewilligungsbescheids, weil wegen der unzutreffend angegebenen Bemessungsgrundlagen eine zu hohe Fördersumme gewährt und daher hinsichtlich des überzahlten Betrags bereits die auflösende Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-K eingetreten war (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH vom 29.12.1999 BayVBl 2000, 245; vom 28.7.2005 BayVBl 2006, 731; vom 9.6.2011 BayVBl 2011, 670).

    Rn. 10 Es erscheint bereits fraglich, ob für eine solche Einzelfallprüfung nach Einfügung des Art. 49a BayVwVfG (G. vom 26.7.1997, GVBl S. 348) überhaupt noch Raum ist, da die Heranziehung des Zuwendungsempfängers zur Erstattung der erbrachten Leistungen bei Eintritt einer auflösenden Bedingung eine gesetzlich zwingende Rechtsfolge darstellt und nicht etwa im Ermessen der Behörde steht (Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 9.6.2011 BayVBl 2011, 670;… Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 37 zu § 49a).

  • VG Bayreuth, 26.09.2022 - B 8 K 21.1024

    Ingenieurbüro für Werkzeugtechnik, Zulieferer für Automobilindustrie

    Die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG stand zudem nicht im Ermessen der Beklagten ("ist … festzusetzen"), so dass für die von der Klägerin eingeforderten Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen auch in diesem Zusammenhang kein Raum war (vgl. BayVGH, B.v. 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236 - BayVBl 2011, 670 Rn. 20).
  • VG Bayreuth, 05.06.2023 - B 8 K 21.774

    Corona-November- und Dezemberhilfen

    Die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG steht nicht im Ermessen der Beklagten ("ist … festzusetzen"), so dass für Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen in diesem Zusammenhang kein Raum war (vgl. BayVGH, B.v. 09.06.2011 - 4 ZB 10.1236 - BayVBl 2011, 670 Rn. 20).
  • VG Regensburg, 17.03.2016 - RO 5 K 15.305

    Rückforderung einer nicht zweckentsprechend verwendeten Zuwendung

    Für den Eintritt der Bedingung genüge jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (BayVGH vom 25.7.2013, Az 4 B 13.727 , vom 14.12.2012, Az 4 ZB 11.1260 , vom 9.6.2011, Az 4 ZB 10.1236 , vom 24.2.2011, Az 4 ZB 09.2305 , vom 11.2.2011, Az 4 ZB 09.3145 , vom 5.8.2010, Az 4 B 08.2968 , vom 28.7.2005, Az 4 B 01.2536 und vom 29.12.1999, Az 4 B 99.526 ).
  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 4 ZB 11.1260

    Rückforderung von Zuwendungen zu abwasserwirtschaftlichem Vorhaben; auflösende …

    Dies ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH vom 28.7.2005 BayVBl 2006, 731 m.w.N.; vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686; vom 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171; vom 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145; vom 9.6.2011 BayVBl 2011, 670; vom 22.9.2011 Az. 4 ZB 10.1355 u.a.).
  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 12 ZB 11.1341

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Die dreijährige Erlöschensfrist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AGBGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die zuständige Behörde des Beklagten von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (siehe auch BayVGH vom 9.6.2011 Az. 4 ZB 10.1236).
  • VG Augsburg, 18.10.2011 - Au 3 K 10.2013

    Förderung einer Meisterausbildung; Doppelförderung; Rücknahme; Widerruf; …

    Rn. 41 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH vom 09.06.2011 4 ZB 10.1236, DVBl 2011, 979, und vom 2.2.2011 19 ZB 09.2094, juris) sowie weiterer Obergerichte (z.B. ThürOVG vom 28.72011 3 KO 1326/10, DVBl 2011, 1316; VGH BW, Urteil vom 29.7.2008 9 S 2810/06, juris) handelt es sich bei Nr. 2.1 der ANBest-P um eine auflösende Bedingung.
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