Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.09.2011 - 4 ZB 11.422 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,65393) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bestattungs- und FriedhofsrechtKein Vertrauensschutz durch Zahlung eines Kostenanteils für die Anlegung des Weges vor 35 Jahren Gestaltungsspielraum des Friedhofsbetreibers; Entfernung von Waschbetonplatten auf dem Friedhofsareal; keine Rechtsbeeinträchtigung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148
Kreisrat; Auskunftsanspruch
Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2011 - 4 ZB 11.422
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124 a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann daher allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (vgl. BayVGH vom 14.8.2008 Az. 4 ZB 07.1148 in juris RdNr. 9 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 18.12.2025 - 8 LA 47/25
Gehörsrüge; Anhörungsrüge; Berufungszulassung; Zulassung der Berufung; …
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur in Bezug auf diesen können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.9.2011 - 4 ZB 11.422 -, juris Rn. 8 u. v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 -, juris Rn. 9 m. w. N.;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.1.2010 - 12 E 158/09 -, juris Rn. 5f.;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.6.2009 - 2 L 167/06 -, juris, Rn. 4).
dejure.org
Übersicht VGH Bayern
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.