Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.01.2002 - 4 ZE 01.3176 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ort der Obdachlosigkeit als maßgeblicher Ort für die Zuständigkeit für die Behebung der Gefahr i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) a.F.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 06.12.2001 - M 6a E 01.5884
- VGH Bayern, 07.01.2002 - 4 ZE 01.3176
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 575
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 26.04.1995 - 4 CE 95.1023
Auszug aus VGH Bayern, 07.01.2002 - 4 ZE 01.3176
Maßgeblich ist also nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er obdachlos geworden ist (vgl. z.B. BayVGH vom 2.3.1994 FSt 1994 RdNr. 204; vom 26.4.1995 BayVBl 1995, 729/730, je m.w.N.).Beim Antragsteller ist aber nicht ersichtlich, dass er sich nach München begeben hätte, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen (vgl. wiederum BayVGH vom 26.4.1995 a.a.O.).
- VG Ansbach, 23.11.2011 - AN 5 E 11.02161
Örtliche Zuständigkeit zur Unterbringung eines Obdachlosen
Es muss die Sicherheitsbehörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die dem ordnungsrechtlichen Schutz unterstellten Interessen verletzt oder gefährdet werden (BayVGH, B. v. 26.4.1995, BayVBl 1995, 729; B. v. 7.1.2002, 4 ZE 01.3176, BayVBl 2003, 343).Es kann auch nicht davon gesprochen werde, dass sich der Antragsteller nach … begeben hätte, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen (BayVGH, B. v. 26.4.1995 und 7.1.2002, a.a.O.).
- VGH Bayern, 14.08.2019 - 4 CE 19.1546
Örtliche Zuständigkeit für Obdachlosenunterbringung
Auf diese Betrachtungsweise, wonach es für die Zuständigkeitsbestimmung auf den aktuell bestehenden Zustand der Obdachlosigkeit ankommt, nehmen auch die nachfolgend ergangenen Beschlüsse des Senats Bezug, indem sie auf das Moment des Gefahreneintritts verweisen (BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343;… B.v. 9.10.2012 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - NVwZ-RR 2017, 309; B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - NVwZ-RR 2017, 575). - VGH Bayern, 07.05.2018 - 4 CE 18.965
Obdachlosenunterbringung
Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragsteller gemeldet sind oder waren bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, sondern wo sie obdachlos geworden sind (…vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - juris Rn. 5;… B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343 m.w.N.).
- VGH Bayern, 04.04.2017 - 4 CE 17.615
Ganztägige Obdachlosenunterbringung
Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragstellerin gemeldet ist oder war bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo sie obdachlos geworden ist (…vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343; jeweils m.w.N.).Im Übrigen werden die von der Antragsgegnerin belegbaren Kälteschutzräume nur für die kurzfristige Notaufnahme von nicht obdachlosenrechtlich unterzubringenden Personen vorgehalten, während die Antragstellerin nach den obigen Ausführungen gerade zum Kreis der von der Antragsgegnerin zu versorgenden Obdachlosen gehört (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343).
- VG Würzburg, 16.02.2016 - W 5 E 16.161
Zumutbarkeit einer Obdachlosenunterkunft
Die Zuständigkeit für die Behebung dieser Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - NVwZ-RR 2002, 575).Unerheblich ist dagegen, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - NVwZ-RR 2002, 575; weitergehend HessVGH, B. v. 5.2.2003 - 11 TG 3397/02 - NVwZ 2003, 1402, nach dem die Gemeinde zuständig ist, in deren Amtsbereich sich der Obdachlose gegenwärtig aufhalte und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wende).
- VGH Bayern, 05.12.2016 - 4 CE 16.2297
Zuweisung eines anerkannten Flüchtlings zu einer Obdachlosenunterkunft
Die Zuständigkeit für die Behebung der Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt, also wo der Betreffende obdachlos geworden ist (…vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B. v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343; jeweils m. w. N.). - VGH Bayern, 30.07.2012 - 4 CE 12.1576
Obdachlosenrecht; Unterbringung; Einstweilige Anordnung; Anordungsanspruch; …
Dies würde nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176, BayVBl 2003, 343; vom 26.4.1995 - 4 CE 95.1023, BayVBl 1995, 729) wohl (bei Vorliegen der weiteren Vorraussetzungen einer Obdachlosenunterbringung) zur Zuständigkeit der Landeshauptstadt München führen, denn die Zuständigkeit für die Behebung der Gefahr der Obdachlosigkeit liegt dort, wo die Gefahr aktuell eintritt. - VG Würzburg, 01.07.2013 - W 5 E 13.525
Unterkunft, Zwangsräumung, Obdachlose, Gemeindegebiet, Unterbringung
Unerheblich ist, wo ein Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (BayVGH, B.v. 07.01.2002 Nr. 4 ZE 01.3176). - VG Regensburg, 21.02.2020 - RN 4 E 20.280
Gemeindliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit
Die örtliche Zuständigkeit für die Obdachlosenunterbringung ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - juris Rn. 6;… B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - juris Rn. 7) aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG.Entsprechend ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Obdachlosigkeit eingetreten ist; auf den früheren oder aktuellen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es nicht an (BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - juris Rn. 7;… B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - juris Rn. 7;… B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - juris Rn. 5).
- VG München, 09.08.2017 - M 22 E 17.3587
Obdachlosenunterkunft für Unionsbürger
Die Zuständigkeit für die Behebung dieser Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr aktuell eintritt (vgl. BayVGH B.v. 9.10.2015 - 4 CE 15.2102 - juris; BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - NVwZ-RR 2002, 575).Unerheblich ist dagegen, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - NVwZ-RR 2002, 575).
- VGH Bayern, 09.10.2015 - 4 CE 15.2102
Obdachlosigkeit; örtliche Zuständigkeit; Rechtsmissbrauch (verneint)
- VG München, 18.04.2016 - M 22 E 16.1517
Kein Anspruch auf Notunterkunft bei Obdachlosigkeit wegen der Möglichkeit der …
- VG Augsburg, 22.10.2019 - Au 8 K 19.1069
Unterbringung eines Obdachlosen im Übergangswohnheim
- VG München, 26.10.2018 - M 22 E 18.5112
Anspruch auf vorläufige Zuweisung einer Notunterkunft
- VG Würzburg, 17.05.2023 - W 5 E 23.507
Kein Anspruch auf Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge
- VG Augsburg, 12.10.2011 - Au 5 E 11.1485
Einstweilige Anordnung; Obdachlosenunterbringung; gemeindliche Pflichtaufgabe; …
- VG München, 09.03.2017 - M 22 E 17.776
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
- VG Würzburg, 19.01.2022 - W 5 E 22.54
Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Obdachlosigkeit, Annahme fehlender …
- VG München, 26.10.2016 - M 22 E 16.4515
Zuweisung eines anerkannten Flüchtlings zu einer Obdachlosenunterkunft
- VG München, 10.05.2017 - M 22 E 17.1791
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
- VG Würzburg, 07.12.2010 - W 5 E 10.1306
Obdachlosigkeit; örtliche Zuständigkeit; Anforderungen an Obdachlosenunterkunft; …
- VG München, 20.11.2013 - M 22 E 13.5295
Obdachlosenrecht; Subsidiarität des Obdachlosenrechts
- VG München, 24.11.2015 - M 22 E 15.4403
Anspruch auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
- VG München, 26.05.2014 - M 22 E 14.1759
Obdachlosenunterbringung; Subsidiarität
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