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| VGH Bayern, 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08
Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau …
Damit ist das Bürgerbegehren insoweit unzulässig geworden (zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Vollzug der Maßnahme, die verhindert werden soll, vgl. OVG NW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl 2008, 120 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 -, juris, und vom 22.03.1999 - 4 ZB 98.1352 -, NVwZ-RR 1999, 368 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2000 - A 2 S 298/99 -,juris; VG Minden, Urteil vom 16.07.2002 - 3 K 138/02 -, juris;… a.A. wohl Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 21, wonach ein fristgerechtes Bürgerbegehren auch gegen einen vollzogenen Beschluss zulässig sein soll). - VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07
Durchführung eines Bürgerentscheids
Es widerspräche aber dem Zweck eines Bürgerbegehrens, einen Bürgerentscheid herbeizuführen und seine Durchführung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes abzusichern, obwohl er nicht vollzogen werden kann (vgl. Bayer. VGH…, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 - BayVBl. 1999 S. 729 ff. = juris Rdnr. 40, und Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rdnr. 19). - VG München, 07.03.2018 - M 7 K 17.3914
Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" unzulässig
Der Beschluss des Stadtrats vom 20. Februar 2017 war damit letztendlich ein - wenn auch vom damaligen Bundesverkehrsminister Dobrindt eingefordertes, aber eben auch einmaliges - politisches Votum, das sich zugleich mit der Beschlussfassung und Übermittelung an den Bundesverkehrsminister verbraucht hat bzw. bereits vollzogen (abgeschlossen) ist (vgl. zu vollzogenen Maßnahmen auch BayVGH, B. v. 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rn. 19).
- VG Göttingen, 09.06.2026 - 1 A 695/25
Bürgerbegehren; Schulorganisation; Unzulässigkeit; Treuepflicht; Begründung; …
Das bedeutet, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens kein Interesse mehr an der Durchführung eines Bürgerentscheids haben können, wenn das mit dem Bürgerbegehren unmittelbar verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann, etwa, weil es durch die tatsächliche Entwicklung als überholt anzusehen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 -, juris Rn 19). - VG München, 13.11.2017 - M 7 E 17.746
Antrag auf eine einstweilige Anordnung - Bürgerbegehren
Rn. 15 Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das vorliegende Bürgerbegehren im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rn. 19 m.w.N.) unzulässig, da es unabhängig von der Frage, ob eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises betroffen ist, jedenfalls auf ein unzulässiges Ziel gerichtet ist. - VG Minden, 16.07.2002 - 3 K 138/02
Bürgerbegehren "Gegen den Ausverkauf des Mindener Trinkwassers" unzulässig
2000, 31 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 -, BayVBl. 1999, 729 ff.; Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 4 ZE 99.2944 -. - VG München, 09.05.2016 - M 7 E 16.1589
Unzulässiges Bürgerbegehren
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Bürgerbegehren im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B. v. 21.10.1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rn. 19 m. w. N.) unzulässig, da in dessen Begründung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unrichtige Tatsachen behauptet werden. - VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 ZB 08.1915
Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens; Erhalt eines Feldweges; rechtlich …
Selbst die - positive - Kenntnis der Gemeinde von einem erst im Entstehen begriffenen, noch einzureichenden Bürgerbegehren wirkt sich daher nicht zu ihren Lasten aus (vgl. dazu BayVGH vom 21.10.1999 Az. 4 ZE 99.2944 in juris Rd.Nr. 18). - VG Würzburg, 29.07.2009 - W 2 K 09.279
Bürgerbegehren; Unzulässigkeit; Verhinderung einer Funksende- und Empfangsanlage; …
Rn. 36 Dies bedeutet, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens kein Interesse mehr an der Durchführung eines Bürgerentscheides haben können, wenn das mit dem Bürgerbegehren unmittelbar verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann, etwa, weil es durch die tatsächliche Entwicklung als überholt anzusehen ist (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B.v. 23.09.1999 Az.: W 2 E 99.1110, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, B.v. 21.10.1999 Az.: 4 ZE 99.2944, zitiert in: Thum, a.a.O., Nr. 43.12).
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