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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29903
OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18 (https://dejure.org/2019,29903)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18 (https://dejure.org/2019,29903)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Juli 2019 - 4 ZKO 331/18 (https://dejure.org/2019,29903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18
    An der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH) änderte sich nichts infolge des Bekanntwerdens des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08).

    Rn. 16 Durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) erklärte das Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr.

    Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber und nicht der Exekutive die Verpflichtung auferlegt hat, zu entscheiden, wie der Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, herbeizuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März - 1 BvR 2457/08 - Rdnr. 42 ff.).

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung …

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18
    § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) ist so auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, wenn keine der gesetzlich geregelten Ausnahmen greift (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005, Az.: 4 KO 1499/04, juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011).

    Rn. 39 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Kommunen bei Durchführung beitragsrelevanter Ausbaumaßnahmen an Ortsstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG grundsätzlich verpflichtet sind, Straßenausbaubeiträge zu erheben und demzufolge auch eine - dies erst ermöglichende - Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, wenn nicht eine atypische Situation ausnahmsweise ein Absehen von der Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - juris zur Rechtslage bis zum 6. April 2011).

    Rn. 43 Der Thüringer Landesgesetzgeber hat das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 (Az.: 4 KO 1499/04) zum Anlass genommen, die ohnehin schon nach § 7 Abs. 1 S. 3 ThürKAG bestehende gesetzliche Pflicht der Gemeinden, zur Beitragserhebung in einem ersten Schritt eine Beitragssatzung zu erlassen, in der Weise verschärft, dass erstmalig eine vierjährige Frist zum Satzungserlass eingeführt wurde (vgl. § 7 Abs. 12 S. 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2e) des Gesetzes vom 29. März 2011).

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431

    Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von …

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18
    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 (Az.: 6 B 08.1431) zu dem mit § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG vergleichbaren Art. 5 Abs. 8 BayKAG.

    Rn. 42 Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil vom 15. Oktober 2009 (Az.: 6 B 08.1431, KStZ 2010, 58 - 59, juris) den § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG entsprechenden Art. 5 Abs. 8 BayKAG so auslegt, dass eine Gemeinde berechtigt ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Ausbaubeitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen, hätte dies zumindest in dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Entscheidung Veranlassung für die Prüfung bieten können, ob nicht die Art. 5 Abs. 8 BayKAG entsprechende landesrechtliche Regelung im ThürKAG (jetzt § 7 Abs. 12 Satz 1) ebenfalls als Ermessensbestimmung auszulegen sein könnte, die zu einem Absehen von einer Beitragserhebung für seit längerem abgeschlossene Maßnahmen berechtigt.

  • OVG Thüringen, 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Verwaltungsprozessrecht; Ausbaubeitragsrecht; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18
    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002, Az.: 4 ZEO 669/01).

    Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2002 (Az.: 4 ZEO 669/01, ThürVBl. 2002, 91 - 93, juris Rdnr. 8) noch bezogen auf § 7 Abs. 10 ThürKAG a. F. entschieden hat, dass es sich bei dieser Bestimmung im Hinblick auf die grundsätzliche Pflicht zur Beitragserhebung um eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens handelt.

  • OVG Thüringen, 11.01.2018 - 4 EO 941/17

    Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen in Thüringen für Ausbaumaßnahmen, …

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18
    Für diese Auslegung spricht zumindest der Umstand, dass eine Vielzahl von Gemeinden in Thüringen seinerzeit - pflichtwidrig - keine Straßenausbaubeitragssatzungen erlassen hatten und dass die Erfüllung der Pflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG mittels des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 gegenüber den Kommunen durchgesetzt werden sollte (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - 4 EO 941/17 - LKV 2018, 380 - 383).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2018 - 7 LA 84/18

    Isolierte Anfechtung; Anhörungsrüge; Anschlussberufung; Kostenentscheidung

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.07.2019 - 4 ZKO 331/18
    Insoweit ist der Zulassungsantrag nach § 158 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 7 LA 84/18 - juris).
  • OVG Thüringen, 09.09.2019 - 4 ZKO 619/19

    Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 12 Satz 1 KAG TH nach dem Beschluss des …

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18 ) wird zurückgewiesen.

    Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18 ) ihr Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

    Rn. 3 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18 ) zunächst ausführlich begründet, dass und warum § 7 Abs. 12 Satz 1 ThürKAG seit seinem Inkrafttreten am 10. August 1991 (vgl. Art. IV des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung vom 7. August 1991, GVOBl. S. 329) nicht als Ermessensregelung, sondern in Zusammenschau mit der Sollregelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG als eine Klarstellung im Sinne eines rechtlichen Könnens und nicht im Sinne eines fakultativen Dürfens auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 (Az.: 4 ZEO 669/01, ThürVBl. 2002, 91 - 93, juris Rdnr. 8).

    Veranlassung für ein Tätigwerden hatte seinerzeit allenfalls der Thüringer Gesetzgeber, wie dies bereits in dem Senatsbeschluss vom 26. Juli 2019 (Az.: 4 ZKO 331/18 ) dargestellt wurde (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - 4 KO 582/14 - juris).

  • OVG Thüringen, 02.10.2020 - 4 EO 361/20

    Anforderungen an die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und (ersatzweise …

    Rn. 21 Durch das am 7. April 2011 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) wurden die Kommunen, die trotz der Durchführung beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen unter Verstoß gegen die Verpflichtung des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1499/04 - zur Rechtslage bis zum 6. April 2011 und im Übrigen Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2019 - 4 ZKO 331/18 - und vom 9. September 2019 - 4 ZKO 619/19 -) keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hatten, verpflichtet, dies innerhalb von vier Jahren nachzuholen (vgl. § 7 Abs. 12 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 e) des Gesetzes vom 29. März 2011 und § 21a Abs. 10 Satz 1 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. März 2011).
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