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   BSG, 27.06.1978 - 4/5 RJ 10/77   

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https://dejure.org/1978,12941
BSG, 27.06.1978 - 4/5 RJ 10/77 (https://dejure.org/1978,12941)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1978 - 4/5 RJ 10/77 (https://dejure.org/1978,12941)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1978 - 4/5 RJ 10/77 (https://dejure.org/1978,12941)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57

    Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs -

    Auszug aus BSG, 27.06.1978 - 5 RJ 10/77
    Dieser durch kongruente, gegenüber dem Gericht abgegebene Prozeßerklärungen beider Beteiligter jenes Verfahrens eingetretene Erfolg kann nicht einseitig kraft hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt der Beklagten rückgängig gemacht werden (vgl BSGE 7, 279, 280).

    Die gegebene Möglichkeit ist die Fortsetzung des ursprünglichen gerichtlichen Verfahrens (BSGE 7, 279, 281 und die dort zitierte Rechtsprechung; Meyer-Ladewig, SGG-Komm% 101 Nrn 24, 17; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl Eyermann/Fröhler, VwGO-Komm, @ 106 Rdnr 16).

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus BSG, 27.06.1978 - 5 RJ 10/77
    Auch wenn man die hinter den Prozeßerklärungen (Anerkenntnis und dessen Annahme) stehende Einigung zwischen Kläger und Beklagter, es bestehe (nur) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ab April 1970 (für die vorherige Zeit Anspruch auf Übergangsgeld), als Rechtsgeschäft auffassen mag (über die Anwendung des 5 158 BGB bei gleichzeitigen Prozeßhandlungen und Nichtigkeit von Prozeßvergleichen BGHZ 16, 520 und 28, 171), so fehlt .es doch an der Sittenwidrigkeit.
  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuales Anerkenntnis ist reine

    Frühere Rechtsprechung des BSG übertrug die Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis (vgl BSG 4. Senat Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 43/80 - Juris RdNr 30; in einem obiter dictum auch 1. Senat des BSG, BSG SozR 1750 § 307 Nr. 2).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrage an 4. und 9. Senat des BSG wegen

    Bei dem 4. und dem 9. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob sie an ihrer in den Urteilen vom 27. Juni 1978 - 4/5 RJ 10/77 - und vom 1. April 1981 - 9 RV 43/80 - vertretenen Rechtsauffassung festhalten, dass ein prozessuales Anerkenntnis der Irrtumsanfechtung unterliegt.

    Nicht nur der 9., sondern auch der 4. Senat des BSG ist weiterhin für die Beantwortung der Anfrage zuständig, obwohl sich seit seinem Urteil aus dem Jahr 1978 (BSG Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris) seine Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan geändert hat.

    Der 4. BSG-Senat hat unter Hinweis auf Literatur in einer Entscheidung aus dem Jahr 1978 die Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis übertragen (vgl BSG 4. Senat Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 ff).

    Das früher von der Rechtsprechung des BSG verwendete Bild zweier kongruenter, gegenüber dem Gericht abgegebener Prozesserklärungen beider Beteiligter, der erst zum Erfolg iS von § 101 Abs. 2 SGG führe und nicht einseitig kraft hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt rückgängig gemacht werden könne (vgl BSG Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 mit Hinweis auf BSGE 7, 279, 280 zum Prozessvergleich; siehe auch BSG Urteil vom 6.5.2004 - B 4 RA 52/03 R - Juris; BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) , entfaltet gerade unter Einbeziehung der aktuellen Regelung des § 307 S 1 ZPO keine Überzeugungskraft .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2011 - L 10 R 530/10
    Mit Urteil vom 27. Juni 1978 (Az.: 4/5 RJ 10/77) habe das Bundessozialgericht geklärt, dass ein aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses erlassener Ausführungsbescheid nicht durch einen neuen Verwaltungsakt, also einseitig aufgehoben werden dürfe.

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 1978 (Az.: 4/5 RJ 10/77) stellt lediglich klar, dass eine rückwirkende Aufhebung eines in Ausführung eines Anerkenntnisses erlassenen Bescheides nicht möglich ist, soweit damit einseitig von der im Anerkenntnis geregelten Rechtslage abgewichen werden soll.

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