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VerfGH Bayern, 18.03.1993 - 41-VI-92, 46-VI-92 |
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- VerfGH Bayern, 28.01.1993 - 25-VI-92
Verbot von Zweitlisten einer Partei oder Wählergruppe: nur formelle Kriterien …
Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.1993 - 41-VI-92
»Zu den Verfassungsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes ( GWG ), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen darf (Bezugnahme auf VerfGH 46, 21).«.
- VG Regensburg, 01.10.2008 - RN 3 K 08.00955
Beurteilung des "beherrschenden Betreibens" i.S.d. Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 …
Eine derart umfassende Prüfung der Eigenständigkeit eines Wahlvorschlags sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, da sie mit der Wahlvorschlagsfreiheit nicht vereinbar sei (vgl. BayVerfGH vom 28.1.1993 Az. Vf.25-VI-92 u.a., BayVBl 1993, 206/208, vom 18.3.1993 Az. Vf.41-VI-92 u.a., vom 30.7.1993 Az. Vf.48-VI-92, VerfGHE 46, 234/242 f.).Nach einer dieser vom Verfassungsgerichtshof benannten Fallgruppe, die Aufnahme in das Gesetz gefunden hat, ist eine Partei oder Wählergruppe nur dann Träger nicht nur eines, sondern zusätzlich eines weiteren Wahlvorschlags, wenn die Partei oder Wählergruppe oder ihre Untergliederung durch ihre Organe einen weiteren Wahlvorschlag beherrschend betreibt, um das personelle Angebot der Partei oder der Wählergruppe an den Wähler zu vergrößern (…vgl. BayVerfGH vom 28.1.1993 a.a.O., BayVBl 1993, 206/209, vom 18.3.1993 a.a.O., vom 30.7.1993 a.a.O., VerfGHE 46, 234/244).
Es müsste eine Fallgestaltung vorliegen, die für die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung keinen Zweifel daran lässt, dass die neue Wählergruppe in Wahrheit nur die Zweitliste einer anderen Partei ohne eigenständige Bedeutung sein soll (BayVerfGH vom 18.3.1993 a.a.O.).