Rechtsprechung
| LG Hamburg, 22.05.2008 - 413 O 153/07 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
- LG Hamburg, 22.05.2008 - 413 O 153/07
- OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08
Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Tankstellenbetreibers: Schätzung des …
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 413 O 153/07, vom 22. Mai 2008, geändert und wie folgt neu gefasst:.Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr. 413 O 153/07 zu tragen.
(Der Senat weist darauf hin, dass im Folgenden Blattzahlen ohne den Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 sind [jetzt Band I der nach Verbindung geführten Akte] und Blattzahlen mit dem vorangestellten Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 [jetzt Band II der nach Verbindung geführten Akte].
Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.5.2008 (413 O 153/07) wird Bezug genommen.
Sie klagte im Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 dann zunächst 139.267,53 EUR nebst Zinsen ein, weil sie eine unstreitige Gegenforderung von EUR 13.920,- berücksichtigte.
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2008 zu dem Geschäftszeichen 413 O 153/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.
in Abänderung des angefochtenen Urteils der Kammer 13 für Handelssachen vom 22.5.2008 - 413 O 153/07 - die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 12.228,24 zu verurteilen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.5.2008 (413 O 153/07) ist hinsichtlich eines Teil des Zinsanspruchs unzulässig, ansonsten zulässig, aber überwiegend - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - nicht begründet.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.5.2008 (413 O 153/07) ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat die beiden Gegenforderungen zuerst im Schriftsatz 17.10.2007 (Seite 19 = Bl. 42) sowie im Schriftsatz vom 11.12.2007 (Seite 5 = Bl. 58) im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 geltend gemacht und erst danach mit Schreiben vom 25.2.2008 die Aufrechnung mit dem (aus ihrer Sicht) verbleibenden Restbetrag in das Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 eingeführt.
Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für die Tankstelle D. Chaussee in R.-D. (Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08) ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.5.2008 hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs unzulässig.
Soweit es um die erstinstanzlichen Kosten für das Verfahren 413 O 153/07 geht, verbleibt es im Ergebnis ebenfalls bei der Kostenentscheidung des Urteils vom 22.5.2008.
Sie ist im Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 geltend gemacht worden.
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