Rechtsprechung
| AG Norderstedt, 01.10.2003 - 42 C 119/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- JurPC
BGB § 611; TKV § 16 Abs. 2; TDSV § 7 Abs. 3
Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten - RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Dialer - Darlegungs- und Beweispflicht bzgl. der Dienstleistungen
- dialerundrecht.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten aus abgetretenem Recht ; Beweispflicht für das Zusandekommen eines Vertrags über die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen im vorgetragenen Umfang; Nachweis durch Vorlage einer so ...
- Wolters Kluwer
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Leitsatz)
0190-Dialer
- verbraucherschutzseite.de (Kurzinformation)
Netzbetreiber ist beweispflichtig für Inanspruchnahme von Leistung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- LG Memmingen, 27.06.2001 - 1 S 297/01
Beweislast bei Einzelverbindungsnachweis
Auszug aus AG Norderstedt, 01.10.2003 - 42 C 119/03
Eine Rechtsunkundiger würde der Erklärung andernfalls nicht diese Bedeutung beimessen (LG Memmingen Urteil vom 27.06.2001 in NJW-RR 2002, 996). - AG Paderborn, 10.04.2002 - 54 C 572/01
Kein Anscheinsbeweis bei pauschaler Telefonrechnung
Auszug aus AG Norderstedt, 01.10.2003 - 42 C 119/03
Auch wenn der lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist die Klägerin nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen (AG Paderborn, Urt. v. 10.04.2002 in NJW-RR 2002, 1141). - AG Frankfurt/Main, 10.07.2003 - 31 C 1361/03
Substantiierte Darlegungspflicht des 0190-Anbieters
Auszug aus AG Norderstedt, 01.10.2003 - 42 C 119/03
Hierzu hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, welche Diensthandlungen genau zu welchem Entgelt von dem Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen (AG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2003 - Az.: 31 C 1361/03).
- AG Neuwied, 19.12.2003 - 4 C 1797/03
Beweislast hinsichtlich der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen mit …
Die Zedentin war deshalb auch rechtlich nicht an der Speicherung der Daten gehindert (vergl. AG Norderstedt, Urteil vom 01.10.2003 - 42 C 119/03 - www.dialerundrecht.de ). - AG Hamburg-St. Georg, 29.10.2003 - 915 C 263/03 Eine Beweislastumkehr, wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt (nahezu einhellige Auffassung der jüngeren untergerichtlichen Rspr.; siehe bspw. AG Norderstedt, Urteil vom 01.10.2003, Az.: 42 C 119/03; AG Münster, Urteil vom 03.09.2003, Az.: 5 C 1775/03; AG Berlin-Wedding, Urteil vom 01.09.2003, Az.: 17 C 263/03; AG Reinbek, Urteil vom 27.08.2003, Az.: 5 C 313/03; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2003, Az.: 14 C 38/03; weitere Nachweise unter http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm).
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