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   AG Dortmund, 06.01.2015 - 425 C 6720/14   

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https://dejure.org/2015,9
AG Dortmund, 06.01.2015 - 425 C 6720/14 (https://dejure.org/2015,9)
AG Dortmund, Entscheidung vom 06.01.2015 - 425 C 6720/14 (https://dejure.org/2015,9)
AG Dortmund, Entscheidung vom 06. Januar 2015 - 425 C 6720/14 (https://dejure.org/2015,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mieterverein-dortmund.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Großvermieter: Kosten vorgerichtlicher Anwaltsmahnung nicht ersatzfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Großvermieter braucht für Mahnungen keinen Anwalt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Großvermieter braucht für Mahnungen keinen Anwalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Großvermieter und Kosten für vorgerichtliche Anwaltsmahnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Großvermieter: Kosten vorgerichtlicher Anwaltsmahnung nicht ersatzfähig! (IMR 2015, 105)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Dortmund, 08.08.2012 - 425 C 6285/12

    Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung von Inkassokosten

    Auszug aus AG Dortmund, 06.01.2015 - 425 C 6720/14
    Nachdem das erkennende Gericht (AG Dortmund Urt. v. 8.8.2012 - 425 C 6285/12) und in der Folge dann auch andere Abteilungen des AG Dortmund und andere Gerichte die Erstattungsfähigkeit dieser Inkassokosten abgelehnt hat, hat die Klägerin das Inkassoinstitut wieder liquidiert und das Model des Inkassos über die Berliner Anwaltskanzlei ### ins Leben gerufen.

    Das Gericht (AG Dortmund Urt. v. 8.8.2012 - 425 C 6285/12) hat bereits in seiner Entscheidung zum Konzerninkasso der Klägerin darauf hingewiesen, dass es auch bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin, die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden für nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig hält.

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus AG Dortmund, 06.01.2015 - 425 C 6720/14
    Der Aufwand für die Forderungseinziehung auch bei Schuldnern, die sich in Verzug befinden gehört nun einmal auch nach allgemeinem Schuldrecht nicht zum ersatzfähigen Schaden (BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256).
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 271/09

    Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen

    Auszug aus AG Dortmund, 06.01.2015 - 425 C 6720/14
    Der BGH hat bereits in zwei Verfahren - einmal die Klägerin betreffend - entschieden (BGH VIII ZR 271/09, MietPrax-AK 543 BGB Nr. 18;VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262), dass der Geschädigte nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

    Auszug aus AG Dortmund, 06.01.2015 - 425 C 6720/14
    Der BGH hat bereits in zwei Verfahren - einmal die Klägerin betreffend - entschieden (BGH VIII ZR 271/09, MietPrax-AK 543 BGB Nr. 18;VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262), dass der Geschädigte nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 241/20

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in

    Vor diesem Hintergrund hat sie - wie in der Instanzrechtsprechung anerkannt ist (vgl. nur AG Dortmund, Urteil vom 6. Januar 2015 - 425 C 6720/14, juris; AG Gießen, Urteil vom 20. Januar 2014 - 48 C 197/13, juris; AG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2014 - 17 C 443/13, juris) - schon keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Inkassokosten, weshalb ihre Möglichkeiten und daraus abgeleitet ihre Motivation, Inkassounternehmen einzuschalten, schon anders zu beurteilen ist.
  • AG Köln, 26.08.2015 - 206 C 23/15

    Zahlung der rückständigen Mieten wegen Mietminderung aufgrund von

    Bei einem gewerblichen Großvermieter wie der Klägerin bedarf es keiner anwaltlichen Hilfe bei der Abfassung einer Zahlungsaufforderung, da diese ohne weiteres durch das kaufmännische Personal eines gewerblichen Großvermieters gefertigt werden kann (vgl. hierzu auch das Urteil des AG Dortmund vom 06.01.2015 - 425 C 6720/14, zitiert nach juris.de).
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