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| AG Bonn, 03.05.2005 - 44 F 259/04 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Bonn, 03.05.2005 - 44 F 259/04
- OLG Köln, 15.08.2005 - 4 WF 110/05
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 15.08.2005 - 4 WF 110/05
Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.06.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.05.2005 - 44 F 259/04 - abgeändert.Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors war daher die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und in Bestätigung des Festsetzungsbeschlusses vom 17.01.2005 - 44 F 259/04 AG Bonn - die dem beigeordneten Rechtsanwalt B aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 725, 00 EUR festzusetzen.
- OLG Köln, 19.05.2006 - 4 WF 49/06
Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im FGG -Verfahren
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 - = 44 F 259/04 (PKH II) Amtsgericht Bonn - entschieden, dass dann, wenn die Parteien lediglich nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, darin allein noch keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.
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