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Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1984 - 45/84 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3223
EuGH, 28.03.1984 - 45/84 R (https://dejure.org/1984,3223)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - 45/84 R (https://dejure.org/1984,3223)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - 45/84 R (https://dejure.org/1984,3223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    EISA / Kommission

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN - DRINGLICHKEIT - FEHLEN WEGEN VOR DEM GERICHTSHOF ÜBERNOMMENER VERPFLICHTUNGEN

  • EU-Kommission

    EISA / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Kommission; Einfrierung der traditionellen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten durch die Kommission; Lieferung von Stahlerzeugnissen und Eisenerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN - DRINGLICHKEIT - FEHLEN WEGEN VOR DEM GERICHTSHOF ÜBERNOMMENER VERPFLICHTUNGEN; [EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 39; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2]

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Mit Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R (EISA, Slg. 1984, 1759) wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

    Zweitens sei diese Vorsicht entgegen den jetzt von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen weder durch den Beschluß des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R, a. a. O., noch durch die bei der Kommission zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen gerechtfertigt gewesen.

    Die Kommission erinnert zunächst daran, daß sie durch den Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R, in dem der Gerichtshof Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung geäußert habe, zu einer vorsichtigen Anwendung des Artikels 15 Β veranlaßt worden sei.

    In Wirklichkeit habe sich die Kommission angesichts der technischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 15 Β und der Widersprüche zwischen diesem Artikel und den Artikeln 2 und 4 EGKS-Vertrag einerseits und der Regelung des Quotensystems andererseits um eine Anwendungsmethode bemüht, die es erlauben würde, diese Schwierigkeiten und Widersprüche unter Einhaltung der beim Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache 45/84 R eingegangenen Verpflichtungen wenigstens teilweise zu lösen.

    Zweitens könne die Kommission ihrer Haftung nicht dadurch entgehen, daß sie erkläre, alles ihr Mögliche getan zu haben, um Artikel 15 Β anzuwenden (dieses Argument sei von den Klägerinnen schon. widerlegt worden, vgl. oben unter III A 1), oder indem sie geltend mache, sie sei durch den Beschluß in der Rechtssache 45/84 R zu ihrem Verhalten veranlaßt worden.

  • OLG Düsseldorf, 19.01.1994 - 11 U 45/93

    Zubehöreigenschaft einer Einbauküche

    Dazu gehören die Oberlandesgerichte Zweibrücken (Rpfleger 1993, 169, 170), Hamm (NJW-RR 1989, 333), Frankfurt/M. ZMR 1988, 136 , Düsseldorf (9. Zivilsenat - Beschluß vom 19.04.1984 - 9 W 45/84) unveröffentlicht und Karlsruhe (NJW-RR 1988, 459, 460).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1987 - 167/85

    Associazione industrie siderurgiche italiane (Assider) und Italienische Republik …

    Sie führt in ihrem Schreiben vom 2. Mai 1985 aus, daß "sämtliche dieser [bereits getroffenen] Maßnahmen mit den von der Kommission vor dem Gerichtshof [im Rahmen der Rechtssache 45/84 R 6] abgegebenen Erklärungen im Einklang stehen", und schlägt vor, ein geeignetes Verfahren zur gegenseitigen Übermittlung von Informationen festzulegen, um ihr die vertiefte Prüfung der verfügbaren Daten zu ermöglichen.

    - Urteil vom 6. April 1962 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 26/61, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1962, 153, 164.6 - Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 ) European Independent Steelwork Association/Kommissio: Slg. 1984, 1759.

    In den vorliegenden Rechtssachen wie in der genannten Rechtssache 45/84 R hat die Kommission ausgeführt, ohne Artikel 15B "seien die Mitgliedstaaten versucht, entweder nationale Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, was zu einer Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes führte, oder die Durchführung der Schutzklausel des Artikels 37 EGKS-Vertrag zu verlangen, deren Erfolg nicht vorhersehbar sei und für den Gemeinsamen Markt erheblich schädlicher sein könne als die in Artikel 15B vorgesehenen beschränkten Maßnahmen" (Slg. 1984, 1759, 1762).

    In der Rechtssache 45/84 R hat die Kommission selbst geltend gemacht, Artikel 15B habe erlassen werden müssen, weil die Erfahrung gezeigt habe, daß die bestehenden Sanktionen nicht ausgereicht hätten, um immer fristgerecht das gewünschte Ergebnis zu erzielen (Slg. 1984, 1759, 1762).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1991 - 363/88

    Società Finanziaria siderurgica Finsider SpA (in Liquidation), Italsider SpA (in …

    Siehe auch den Sitzungsbericht in der Rechtssache 45/84 R (EISA/Kommission, Slg. 1984.1759, 1761 und 1762).

    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß Artikel 15 Î’ andere als die in Artikel 58 EGKS-Vertrag gestatte- 4 - Siehe den in Anmerkung 3 genannten Sitzungsbericht in der Rechtssache EISA, S. 1762.5 - Beschluß vom 28. März 1984 in der Rechtssache 45/84 R (European Independent Steelwork Association [EISA]/ Kommission, Slg. 1984, 1759, Randnr. 13).

  • EGMR, 21.01.2014 - 21976/09

    GRAMAXO ROZEIRA c. PORTUGAL

    Étant donné qu'à cette époque, la participation des associations syndicales dans ce domaine n'était pas réglementée, l'organisation et la coordination d'un tel service n'étant par conséquent pas requise, tel qu'il est apparu à partir de l'article 14 du décret-loi no 45/84, on peut comprendre que les registres correspondants ne soient pas retrouvés, passées deux décennies.
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