Rechtsprechung
| AG Kassel, 08.05.2018 - 453 C 539/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- mietrechtsiegen.de
Kostentragung Zwischenablesung Vermieter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kosten der Zwischenablesung trägt der Vermieter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kosten der Zwischenablesung muss der Vermieter übernehmen!
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vermieter muss Zwischenablesung zahlen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kosten der Zwischenablesung trägt der Vermieter (IMR 2019, 20)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 08.05.2018 - 453 C 539/18
- AG Kassel, 16.05.2018 - 453 C 539/18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in den …
Auszug aus AG Kassel, 08.05.2018 - 453 C 539/18
Soweit die Vertragsparteien nicht anderweitig hierzu Regelungen getroffen haben, fällt diese Gebühr daher dem Vermieter zur Last (vgl. BGH, NJW 2008, 575 [BGH 14.11.2007 - VIII ZR 19/07] ).Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten grundsätzlich dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen (BGH, Urt. v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07).
- LG Leipzig, 05.09.2019 - 8 O 1620/18
Kosten einer Zwischenablesung sind vom Vermieter zu tragen!
Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen (BGH, Urteil v. 14.11.2007 - Az.: VIII ZR 19/07; AG Kassel, Urteil v. 08.05.2018 - Az.: 453 C 539/18). - AG Münster, 12.09.2019 - 6 C 1738/19
Nutzerwechselgebühr, Betriebskosten
Die Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden und wird von der überwiegenden Rechtsprechung einheitlich beantwortet (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, VIII ZR 19/07; AG Kassel, Urteil vom 08. Mai 2018 - 453 C 539/18; AG Saarbrücken, Urteil vom 07. Oktober 2016 - 36 C 348/16 (12); AG Rheine…, Urteil vom 04. Februar 2009 - 14 C 445/08 -, Rn. 5, juris).
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Rechtsprechung
| AG Kassel, 16.05.2018 - 453 C 539/18 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 08.05.2018 - 453 C 539/18
- AG Kassel, 16.05.2018 - 453 C 539/18
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in den …
Auszug aus AG Kassel, 16.05.2018 - 453 C 539/18
Die Kosten für die sog. Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht formularvertraglich dem Wohnraummieter auferlegt werden.Es handelt sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, VIII ZR 19/07).
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