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AG Hamburg, 15.07.2016 - 46 C 144/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- rabüro.de
Mit abgemahntem Vorfall kann nicht Wohnungskündigung begründet werden
- mietrechtsiegen.de
Verbrauch des Kündigungsgrundes bei vorheriger Abmahnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Lärm nach Abmahnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bei vorheriger Abmahnung kann hierauf keine Kündigung gestützt werden
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Fehlverhalten: Abmahnung oder Kündigung
- haerlein.de (Kurzinformation)
Wegen erheblichen Fehlverhaltens eines Wohnungsmieters ist nur entweder eine Abmahnung oder eine Kündigung möglich
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Abmahnung und gleichzeitige Kündigung Mietvertrag der Wohnung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09
Haftung des Betreuers
Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2016 - 46 C 144/16
Zu den rechtlichen Möglichkeiten hat das OLG Düsseldorf Folgendes ausgeführt (Urteil vom 26.08.2009 -I-15 U 26/09 BeckRS 2010, 17938, m.w.N.):. - BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer …
Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2016 - 46 C 144/16
Wird der Hausfrieden durch einen psychisch kranken Mieter gestört, sind die Belange der Vermieters, des Mieters und anderer Mieter vor dem Hintergrund der Wertentscheidung des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2004 \u0097 VIII ZR 218/03; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 \u0097 VIII ZR 174/09 ). - BGH, 24.11.2009 - VIII ZR 174/09
Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des …
Auszug aus AG Hamburg, 15.07.2016 - 46 C 144/16
Wird der Hausfrieden durch einen psychisch kranken Mieter gestört, sind die Belange der Vermieters, des Mieters und anderer Mieter vor dem Hintergrund der Wertentscheidung des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2004 \u0097 VIII ZR 218/03; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 \u0097 VIII ZR 174/09 ).