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   AG Bonn, 25.11.2009 - 47 F 198/08   

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https://dejure.org/2009,84478
AG Bonn, 25.11.2009 - 47 F 198/08 (https://dejure.org/2009,84478)
AG Bonn, Entscheidung vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 (https://dejure.org/2009,84478)
AG Bonn, Entscheidung vom 25. November 2009 - 47 F 198/08 (https://dejure.org/2009,84478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ehebedingter Nachteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung eines nachehelichen Unterhalts; Nachweis von ehelichen Nachteilen hinsichtlich Abänderung des Unterhaltstitels; Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus AG Bonn, 25.11.2009 - 47 F 198/08
    Derartige ehebedingte Nachteile sind etwa zu bejahen, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet hat oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden ist, in dem der Unterhaltsberechtigte keine Möglichkeit mehr hat, einen den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden (vgl. BGH, FamRZ 2008, Seite 1325).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03

    Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus AG Bonn, 25.11.2009 - 47 F 198/08
    Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommen zu beurteilen (vgl. BGH, FamRZ 2007, Seite 200).
  • OLG Köln, 10.07.2014 - 4 UF 257/13

    Präklusion von Einwendungen im Unterhaltsabänderungsprozess

    Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 Bezug genommen (Bl. 356 der beigezogenen Akte Amtsgericht Bonn, 47 F 198/08).

    Mit den angegriffenen Entscheidungen hat das Amtsgericht das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) abgeändert und den Antragsteller verpflichtet, ab Juni 2011 nur noch Unterhalt in Höhe von 258, 00 EUR zu zahlen sowie Anträge auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) und Rückzahlung nach Auffassung des Antragstellers überzahlten Unterhalts in Höhe von 9.750,00 EUR zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schussurteils des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009, Az. 47 F 198/08, und der Beschlüsse vom 08.11.2013 und 14.02.2014 zu beschließen:.

    Ob das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn die Ablehnung einer Befristung in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (47 F 198/08) hinreichend begründet hat oder richtigerweise hätte aussprechen müssen, ist für die Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG ohne Belang, zumal der Antragsgegner die Entscheidung mit einem Rechtsmittel hätte angreifen können und müssen, wenn er sie denn hinsichtlich der Befristung für falsch gehalten hätte.

  • AG Bonn, 08.11.2013 - 409 F 221/12

    Ehegattenunterhalt, Abänderung, Absenkung auf den angemessenen Unterhalt.

    Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - Az.: 47 F 198/08 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 27.6.2012 verpflichtet ist, einen Unterhalt in Höhe von 258, 00 EUR zu zahlen.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.7.2012 - 403 F 141/12 - wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) vorläufig ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird, soweit der Antragsteller in dem genannten Titel zu einer höheren Unterhaltsleistung als insgesamt 258, 00 EUR verpflichtet wurde.

    Nach Einspruch der Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil wurde dieses Urteil durch das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 - bestätigt, deren Abänderung der Antragsteller mit Wirkung ab Rechtshängigkeit begehrt, da er zum 1.4.2011 in den Ruhestand versetzt wurde.

    Der Antragsteller beantragt, das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 - gemäß § 238 FamFG dahingehend abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu zahlen hat.

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 4 UF 257/13

    Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1587b BGB

    Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) wird dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2015 befristet und er ab Dezember 2011 auf 450, 00 EUR/Monat, ab Juni 2013 auf 300, 00 EUR/Monat und ab Juni 2014 auf 150, 00 EUR/Monat reduziert wird.

    Nach Rückverweisung beantragt der Antragsteller weiterhin, unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schussurteils des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08), und der Beschlüsse vom 08.11.2013 und 14.02.2014 zu beschließen:.

    Hierauf hatte bereits das Amtsgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (47 F 198/08) hingewiesen (S. 10, Bl. 372 R d. BA 47 F 198/09).

  • AG Bonn, 14.02.2014 - 409 F 221/12

    Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses des AG bei offensichtlicher

    das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 - gemäß § 238 FamFG dahingehend abzuändern, dass er ab Juni 2011 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt zu zahlen hat.

    Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - 47 F 198/08 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab Juni 2011 verpflichtet ist, einen Unterhalt i.H.v. 258, 00 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.

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