Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigte Baugenehmigung
- openjur.de
Teilweise wegen unzureichender Substantiierung bzw fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigte Baugenehmigung des Nachbarn zum Ausbau seines Wohnhauses im reinen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche
Auszug aus VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11
Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011).Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.4.1999 = VerfGH 52, 29/31; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).
Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).
- BVerwG, 02.10.2007 - 4 B 39.07
Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung
Auszug aus VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11
Der Verwaltungsgerichtshof habe den Zugang zur Berufungsinstanz zudem in verfassungswidriger Weise erschwert, indem er zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 Az. 4 B 39.07 dargelegt.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung wegen der geltend gemachten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 Az. 4 B 39.07 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulassen müssen, haben sie den Rechtsweg nicht in der erforderlichen Weise erschöpft (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
- VerfGH Bayern, 04.07.2005 - 85-VI-02
Prüfungsspielraum eines Verfassungsgerichtshofs bei der Überprüfung der …
Auszug aus VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Verwaltungsakten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem Verfahren nicht beanstandet worden sind (VerfGH vom 4.7.2005 = VerfGH 58, 161/164).
- VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04
Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des …
Auszug aus VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11
Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011). - VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
Auszug aus VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11
Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10). - VGH Bayern, 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191
Nachbarrechtsstreit; Dachgeschoßausbau; Anbau von Balkonen und einer Gaube; Gebot …
Auszug aus VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Baugenehmigungen der Landeshauptstadt München vom 6. Juni 2007 Az. 1.21-2007-53124-43 und 7. Dezember 2007 Az. 1.212-2007-75976-43, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2009 Az. M 8 K 08.154 sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 Az. 2 ZB 09.2191 und 4. April 2011 Az. 2 ZB 10.2973.
- VerfGH Bayern, 17.12.2012 - 54-VI-12
Unbegründete Verfassungsbeschwerde
Ein - tatsächlich nicht gegebener - Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung wäre daher ohnehin im Verfahren der Anhörungsrüge geheilt worden (vgl. VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 47-VI-11; VerfGH vom 16.11.2011). - VerfGH Bayern, 21.11.2011 - 12-VI-11
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu …
Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 47-VI-11). - VerfGH Bayern, 04.12.2012 - 17-VI-12
Unbegründete Verfassungsbeschwerde
In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29; VerfGH vom 26.09.2011 Vf. 47-VI-11). - VGH Bayern, 21.02.2018 - 15 CS 17.2569
Beschwerde gegen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung eines Gebäudes
Die Einschränkung der gesetzlichen Privilegierung auf nur ein Geschoss bezieht sich nur auf Erker, übereinander angebrachte Balkone können dagegen untergeordnet sein (…Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.9.2017, Art. 6 Rn. 245c; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 26.9.2011 - Vf. 47-VI-11 - juris Rn. 2, 4, 7, 37, von Verfassungswegen nicht beanstandete Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 durch die Fachgerichte: Verneinung eines "Summeneffekts" für zwei übereinander aufgeständerte, 2,50 m x 1, 50 m große Balkone (Fläche jeweils 3, 75 m²) und eine Dachgaube in einem Mansarddach an einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus).