Rechtsprechung
| EGMR, 29.01.2013 - 4795/06 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
ALEKSENKO v. RUSSIA
Art. 37, Art. 37 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 MRK
Struck out of the list (englisch)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensmitteilung)
ALEKSENKO v. RUSSIA
Protokoll Nr. 1 Art. 1 MRK
[ENG]
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 04.06.2024 - VIII B 121/22
Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO
Dabei ist weniger auf die im konkreten Einzelfall verhängte Sanktion abzustellen, sondern auf die im Gesetz angedrohte Höchstsanktion (EGMR-Urteil vom 19.02.2013 - 4795/06 --Müller-Hartburg/Österreich--, NJW 2014, 1791, Rz 46).In Abgrenzung dazu hat der EGMR zu einem berufsgerichtlichen Disziplinarverfahren entschieden, in dem eine Geldbuße von maximal 36.000 EUR (im Jahr 1995) verhängt werden konnte, dass allein die Schwere dieser Sanktion sie noch nicht in den Bereich des Strafrechts bringt (EGMR-Urteil vom 19.02.2013 - 4795/06 --Müller-Hartburg/Österreich--, NJW 2014, 1791, Rz 47).
Vor allem der Höchstbetrag für den Verspätungszuschlag von 25.000 EUR liegt noch innerhalb des Rahmens bis 36.000 EUR, den der EGMR im Jahr 1995 nicht als in den Bereich des Strafrechts fallend eingeordnet hat (vgl. Urteil vom 19.02.2013 - 4795/06 --Müller-Hartburg/Österreich--, NJW 2014, 1791, Rz 47).
- BFH, 19.02.2025 - XI R 18/23
Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Dabei geht es um die Einordnung der maßgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates, nach der Art der Zuwiderhandlung sowie nach der Art und Schwere der angedrohten Sanktion (s. zu den "Engel-Kriterien" im Einzelnen EGMR-Urteile Engel u.a./Niederlande vom 08.06.1976 - 5100/71, juris, Rz 82; Öztürk/Deutschland vom 21.02.1984 - 8544/79, NJW 1985, 1273, Rz 53; Bendenoun/Frankreich vom 24.02.1994 - 12547/86, juris, Rz 44, 47; Janosevic/Schweden vom 23.07.2002 - 34619/97, juris, Rz 68; Jussila/Finnland vom 23.11.2006 - 73053/01, Rz 31, 38; Müller-Hartburg/Österreich vom 19.02.2013 - 4795/06, NJW 2014, 1791, Rz 46, 47).
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