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| VerfGH Sachsen, 11.03.1999 - 48-IV-98 |
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 37-IV-97
Auszug aus VerfGH Sachsen, 11.03.1999 - 48-IV-98
Insbesondere muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben (SächsVerfGH Beschluss vom 17. September 1998, Vf. 37-IV-97).
- VerfGH Sachsen, 13.02.2001 - 11-IV-01 Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es aber den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts in der Begründung einer Entscheidung außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 09. Juli 1998 - Vf. 24-IV-98, vom 6. November 1998 - Vf. 48-IV-98).
- VerfGH Sachsen, 11.03.1999 - 22-IV-98 Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. verwehrt es aber den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts in der Begründung einer Entscheidung außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1998 - Vf. 24-IV-98 -, vom 6. November 1998 - Vf. 48-IV-98 - und vom 14. Mai 1998 - Vf. 32-IV-97; vgl. BVerfGE 70, 288 [294]).
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