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| VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 16.07.2010 - 2 O 2434/08
- OLG Dresden, 14.04.2011 - 14 U 1315/10
- VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11
- BGH, 01.08.2013 - IX ZR 64/11
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 71-IV-13
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11
Er hat gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zwar die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Beschwerde erhoben und Verletzungen des Willkürverbots sowie der Verfahrensgrundrechte gerügt, die vom Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in gleicher Weise wie vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen sind (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009, NVwZ-RR 2010, 132 ff. m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11
Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, einfach-rechtliche Vorschriften sowie in der EMRK und im Grundgesetz normierte Rechte seien verletzt, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 48-IV-10; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 71-IV-13 Eine am 18. Mai 2011 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2010 (2 O 2434/08) sowie gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. April 2011 (14 U 1315/10) verwarf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 als unzulässig (Vf. 49-IV-11).
- VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 51-IV-18
Rehabilitierungsanspruch wegen einer Unterbringung zur Heimerziehung in einem …
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 Sächs- VerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.05.2013 - 82-IV-12
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Prüfungskompetenz des …
Die Beschwerdeführerin hat es vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs versäumt, mögliche und auszuschöpfende fachgerichtliche Hilfe wahrzunehmen, indem sie die Frage der Vereinbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Willkürverbot in das Rechtsbeschwerdeverfahren einbezieht (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; BayVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009, NVwZ-RR 2010, 132 [134]). - VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 168-IV-17 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; st. Rspr.).
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