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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4a O 156/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,30229
LG Düsseldorf, 29.04.2003 - 4a O 156/03 (https://dejure.org/2003,30229)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2003 - 4a O 156/03 (https://dejure.org/2003,30229)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2003 - 4a O 156/03 (https://dejure.org/2003,30229)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 76/05

    Simvastatin

    Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres ergänzenden Schutzzertifikats gesehen und der Klägerin u.a. das Anbieten von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Simvastatin mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. und 29. April 2003 (Az. 4a O 122/03 und 4a O 156/03) verbieten lassen; die Beklagte hat dies als endgültige und materiell verbindliche Regelung anerkannt, darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzansprüche aber zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2005 - 2 U 74/04

    Patentrecht: Schaltung von Werbung noch vor Schutzrechtsablauf trotz …

    Sie hat der Beklagten durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2003 (4a O 156/03, Anlage K 16) mit Blick auf das Ausbieten in der L.-T. u.a. untersagen lassen, Arzneimittel mit dem Wirkstoff S. anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Soweit die Klägerin in ihrem letztgenannten Schriftsatz überdies geltend gemacht hat (Bl. 122 f.), die Beklagte habe im Verfahren Landgericht Düsseldorf 4a O 156/03 in ihrer Streitwertbeschwerde vom 22. Mai 2003 vorgetragen, die Klägerin erziele mit S. einen Umsatz von etwa 500.000 EUR täglich, von dem sie - die Beklagte - maximal 10 % an sich ziehen könne, ermöglicht auch das für sich allein keine zuverlässige Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr, weil die Beklagte während des Ausbietungszeitraums tatsächlich keine Umsätze mit dem betreffenden Generikum erzielt und das patentverletzende Anbieten stattdessen künftige Umsätze vorbereitet hat, denen die Klägerin nach dem Ablauf des Klageschutzrechts nicht mehr entgegentreten konnte.

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