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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 184/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5846
LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 184/10 (https://dejure.org/2012,5846)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2012 - 4a O 184/10 (https://dejure.org/2012,5846)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. März 2012 - 4a O 184/10 (https://dejure.org/2012,5846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Patentrecht

  • d-prax.de

    Lichtemittierende Vorrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patent betreffend einer lichtemittierenden Vorrichtung und Anzeigevorrichtung; Vollumfängliche Nutzung eines japanischen Patents im Inland und Ausland aufgrund der Abgabe einer Nichtangriffsabrede; Anwendung des Art. 2 § 3 IntPatÜG bei Veröffentlichung des Hinweises auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Patent betreffend einer lichtemittierenden Vorrichtung und Anzeigevorrichtung; Vollumfängliche Nutzung eines japanischen Patents im Inland und Ausland aufgrund der Abgabe einer Nichtangriffsabrede; Anwendung des Art. 2 § 3 IntPatÜG bei Veröffentlichung des Hinweises auf ...

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 236/10

    Lichtemittierende Vorrichtung II

    Hersteller und Lieferant der angegriffenen Ausführungsformen ist die H. Corporation, die von der Klägerin im Parallelverfahren 4a O 184/10 aus dem Klagepatent in Anspruch genommen wird.

    Rn. 24 Die deutsche Übersetzung ist zwischen der Klägerin und der H. Corporation im Verfahren 4a O 184/10 streitig und lautet in der Fassung der H. Corporation, in der die von der Klägerin vorgetragenen Abweichungen in kursiv eingefügt sind, wie folgt:.

    Rn. 26 Wegen der Einzelheiten der Patentlizenzvereinbarung und der Zusicherungserklärung wird auf die Anlagen WKS 4 und 5, in deutscher Übersetzung die Anlagen WKS 4a und 5a im Verfahren 4a O 184/10 Bezug genommen.

    Wegen des Wortlauts des japanischen Patents XXX wird auf die Anlage WKS 6, in englischer Übersetzung als Anlage WKS 6a und in deutscher Übersetzung als Anlage WKS 6b, im Verfahren 4a O 184/10 Bezug genommen.

    Rn. 36 das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Zulässigkeit der Klage in dem parallelen Verletzungsverfahren der Klägerin gegen die H. Corporation (Az. 4a O 184/10) entschieden worden ist.

    Die H. Corporation könne sich im Parallelverfahren 4a O 184/10 auf die Anwendbarkeit der Zusicherungserklärung berufen, so dass die von ihr gelieferten angegriffenen Ausführungsformen von sämtlichen Angriffen freigestellt seien.

    Stattdessen geht aus dem in der Zusicherungserklärung erwähnten und in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4a O 184/10 vorgelegten "Memorandum of Understanding" zwischen der O.AG und der Klägerin hervor, dass die Zusicherungserklärung der Klägerin die Gegenleistung für das Einverständnis der O. AG darstellte, die Klägerin mit Informationen hinsichtlich eines Fragenkatalogs in einem gerichtlichen Verfahrens zwischen der Klägerin und einem Herrn Nakamura zu versorgen.

    Eine solche setzt voraus, dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängig ist von der Entscheidung eines anderen Rechtsstreits, hier des Verfahrens 4a O 184/10.

    Gegenstand des Rechtsstreits 4a O 184/10 sind nicht die Zusicherungserklärung und ihre Wirkungen, sondern das durch die vermeintliche Patentverletzung begründete Rechtsverhältnis, das in den geltend gemachten Ansprüchen seinen Ausdruck findet.

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 237/10

    Lichtemittierende Vorrichtung III

    Die deutsche Übersetzung ist zwischen der Klägerin und der D Corporation im Verfahren 4a O 184/10 streitig und lautet in der Fassung der D Corporation, in der die von der Klägerin vorgetragenen Abweichungen in kursiv eingefügt sind, wie folgt:.

    Wegen der Einzelheiten der Patentlizenzvereinbarung und der Zusicherungserklärung wird auf die Anlagen WKS 4 und 5, in deutscher Übersetzung die Anlagen WKS 4a und 5a im Verfahren 4a O 184/10 Bezug genommen.

    Wegen des Wortlauts des japanischen Patents 3, 503,XXX wird auf die Anlage WKS 6, in englischer Übersetzung als Anlage WKS 6a und in deutscher Übersetzung als Anlage WKS 6b, im Verfahren 4a O 184/10 Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über die Zulässigkeit der Klage in dem parallelen Verletzungsverfahren der Klägerin gegen die Streitverkündete D Corporation (Az. 4a O 184/10) entschieden worden ist.

    Die D Corporation könne sich im Parallelverfahren 4a O 184/10 auf die Anwendbarkeit der Zusicherungserklärung berufen, so dass die von ihr gelieferten angegriffenen Ausführungsformen von sämtlichen Angriffen freigestellt seien.

    Stattdessen geht aus dem in der Zusicherungserklärung erwähnten und in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4a O 184/10 vorgelegten "Memorandum of Understanding" zwischen der G AG und der Klägerin hervor, dass die Zusicherungserklärung der Klägerin die Gegenleistung für das Einverständnis der G AG darstellte, die Klägerin mit Informationen hinsichtlich eines Fragenkatalogs in einem gerichtlichen Verfahrens zwischen der Klägerin und einem Herrn Nakamura zu versorgen.

    Eine solche setzt voraus, dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren abhängig ist von der Entscheidung eines anderen Rechtsstreits, hier des Verfahrens 4a O 184/10.

    Gegenstand des Rechtsstreits 4a O 184/10 sind nicht die Zusicherungserklärung und ihre Wirkungen, sondern das durch die vermeintliche Patentverletzung begründete Rechtsverhältnis, das in den geltend gemachten Ansprüchen seinen Ausdruck findet.

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Rn. 20 Die deutsche Übersetzung dieser Erklärung ist zwischen der Klägerin und C in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: I-2 U 42/12; LG Düsseldorf 4a O 184/10), in dem die Klägerin C wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch nimmt, streitig.
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Rn. 20 Die deutsche Übersetzung dieser Erklärung ist zwischen der Klägerin und C in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: I-2 U 42/12; LG Düsseldorf 4a O 184/10), in dem die Klägerin C wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch nimmt, streitig.
  • LG Düsseldorf, 28.06.2018 - 4a O 23/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Patents mit der Bezeichnung …

    Die Rüge, die Behauptung der Patentverletzung sei unsubstantiiert, stellt kein beachtliches Bestreiten dar (Kammer, Urteil vom 29.03.2012 - 4a O 184/10 - Rn. 87 bei Juris;… Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O.).
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