Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Patentrecht
- d-prax.de
Rolladen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rolladen für von der üblichen Rechteckform abweichende trapezförmige oder dreieckförmige Gebäudeöffnungen als Klagepatent; Vermeidung von Nachteilen bzgl. der Halteeinrichtungen als Aufgabe des Klagepatents; Darstellung der Verwendung einer schwimmend gelagerten ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85
"Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Rn. 76 Nach diesem fällt eine angegriffene Ausführungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803 - Formstein). - BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00
Schneidmesser I
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 - Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 - Monokausaler Maus-Antikörper). - BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01
Kunststoffrohrteil
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 - Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 - Monokausaler Maus-Antikörper).
- BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01
"Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 - Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 - Monokausaler Maus-Antikörper). - BGH, 12.03.2002 - X ZB 12/00
Custodiol I
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 - Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 - Monokausaler Maus-Antikörper). - BGH, 12.03.2002 - X ZR 73/01
Custodiol II
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (BGH GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 - Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 - Monokausaler Maus-Antikörper). - BGH, 20.12.1994 - X ZR 56/93
"Kleiderbügel"; Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen durch den Inhaber …
Auszug aus LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04
Bloße Angebotsempfänger und nicht gewerbliche Abnehmer werden von der vertriebswegbezogenen Auskunftspflicht nicht erfasst (BGH GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel;… Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 140 b, Rdnr. 15).
- OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Jalousie mit einem eine von der …
Rn. 14 Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 20.338,26 Euro, die sie als Vollstreckungsschaden von der Klägerin ersetzt verlangt, weil die Beklagte von der Klägerin in dem gleichfalls vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit 4a O 322/04 wegen eines Schrägrolladens aus dem deutschen Patent 38 06 XXY (Anlage H&P 109) in Anspruch genommen und in erster Instanz verurteilt worden war (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, Anlage H&P 110) und mit Blick auf die erwartete Verurteilung einen Ersatzrolladen entwickelt, in der Berufungsinstanz aber obsiegt hatte (Urteil des Senats vom 24. Mai 2007, Anlage H&P 111).Die weiteren von ihr aufgewandten Kosten für die Ersatzlösung zur Umgehung des im Verfahren LG Düsseldorf 4a O 322/04 streitgegenständlichen deutschen Patentes 38 06 XXY kann sie nicht als Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen.
Im Rahmen des § 717 ZPO geht es um die Kausalität der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil für die Ausweichlösung zum im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlichen deutschen Patent 38 06 XXY, aus dem die Beklagte in dem Verfahren 4a O 322/04 verurteilt worden war, beim im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verletzergewinn geht es um den Kausalanteil des hiesigen Klagepatentes an der Verletzung.
Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Beklagte die landgerichtliche Verurteilung vom 30. Juni 2005 in dem das hiesige Klagepatent betreffenden Grundverfahren LG Düsseldorf 4a O 272/04 noch nicht zum Anlass genommen hatte, die Produktion des Verletzungsgegenstandes einzustellen, und dessen Verkauf bis zum 15. August 2005 fortsetzte, während die Ersatzlösung für das im Verfahren 4a O 322/04 streitgegenständliche deutsche Patent 38 06 XXY zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, nämlich erst nach der Verkündung des dortigen erstinstanzlichen Urteils vom 27. Oktober 2005.
Ihr Vorbringen, schon vor der Verkündung des Urteils aus dem Verfahren 4a O 322/04 sei unter dem Eindruck der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung klar gewesen, dass die Klägerin obsiegen und aus dem erwarteten obsiegenden Urteil vollstrecken werde, ist pauschal und lässt nicht erkennen, welches konkrete Verhalten der Klägerin eine dahingehende Absicht zum Ausdruck gebracht haben soll.
- LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08
Rolladen II
Darüber hinaus stritten die Parteien in dem gleichfalls vor der Kammer geführten Rechtsstreit 4a O 322/04 über eine Verletzung des deutschen Patents 38 06 xxx (Anlage H&P 109) der Klägerin durch einen Schrägrollladen der Beklagten.Die Beklagte macht Kosten für eine Änderung der Bauart des im Verfahren 4a O 322/04 angegriffenen Schrägrollladens zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung gegen die Klageforderung.
Schließlich stünden ihr - der Beklagten - wegen der zu Unrecht erfolgten Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil der Kammer zu dem Aktenzeichen 4a O 322/04 (betreffend Schrägrollladen) Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 20.338,26 EUR zu.
Sie verhielt sich insofern anders als im Falle des Schrägrollladens, der Gegenstand des ebenfalls vor der Kammer geführten Verletzungsrechtsstreits 4a O 322/04 war und bei dem sich die Beklagte bereits deutlich vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer um eine Umgehungslösung bemüht haben will, wie sie im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung vorträgt.
Mit ihrer Hilfsaufrechnung macht die Beklagte den Ersatz eines Vollstreckungsschadens geltend, der ihr infolge des erstinstanzlichen Urteils der Kammer in dem Verfahren 4a O 322/04 und dessen Vollstreckung seitens der Klägerin entstanden sei.
Sowohl die Personalkosten für die Entwicklung der Alternativlösung (01.03. bis 31.10.2005) als auch die Kosten für die Musteranlagen (gemäß Werkaufträgen vom 02.03., 19.04. und 19.09.2005) sind zum ganz überwiegenden Teil bereits vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils der Kammer in dem Rechtsstreit 4a O 322/04 (am 27.10.2005) entstanden, können durch seine Vollstreckung also nicht verursacht worden sein.
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