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| BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 41/86 |
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- BSG, 04.06.1986 - GS 1/85
Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit - …
Auszug aus BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 41/86
Juni 1986 (GS 1/85 : 8868. - BSG, 17.04.1958 - 8 RV 271/56
Auszug aus BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 41/86
Revisionsgericht herangezogen werden darf (vgl BSGE 7, 122, 125 mwN), besagt, daß bei der Zubilligung einer Altersrente zu begünstigten Bedingungen oder in begünstigtem Ausmaße die in Punkt "k" angegebenen Zeiten nach Wahl des Antragstellers entweder auf die Arbeitszeit angerechnet werden, die dem betreffenden Zeitraum voranging, oder auf die Arbeitszeit nach Beendigung dieses Zeit- .
- BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
Fremdrenten - Wehrdienst - Sowjetunion - Ausfallzeit - Beitragszeit
Die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 -, die diese Zeitgleichheit nicht berücksichtige, und auf die das SG seine zusprechende Entscheidung gestützt habe, sei insoweit überholt.Es war auf einer Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis mit einem als Sondervermögen verwalteten Beitragsaufkommen aufgebaut; die Höhe der bei Invalidität, im Alter und beim Tode gewährten Renten stand zu den Beiträgen in Beziehung (vgl BSGE 6, 263, 266 zum früheren Recht; BSG Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - (Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81)).
Im Lichte der vom GrS hierzu zitierten früheren Entscheidungen des BSG (…SozR 5050 § 15 Nrn 1 und 11; Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78), im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des GrS vom 4. Juni 1986 (…aaO) sowie die damit übereinstimmenden Entscheidungen des 5. Senats des BSG (BSGE 61, 267) und des 4. Senats (Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81) und schließlich auch nach Sinn und Zweck des § 15 FRG aF ist dies so zu verstehen, daß lediglich Vertriebene, die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der fraglichen Zeit nach dem Recht des Herkunftslandes schlechthin nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen waren, auch für eine nachträglich durch den Gesetzgeber des Herkunftslandes gewährte beitragszeitähnliche Rechtsposition keine Entschädigung nach dem FRG erhalten sollen.
Der 4a Senat hat mit Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - (Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81), auf das das SG seine zusprechende Entscheidung gestützt hat, einem Vertriebenen, der 1976 in die Bundesrepublik gekommen war, die Zeit des Militärdienstes in der Sowjetarmee von 1951 bis 1954 als Beitragszeit iS des § 15 FRG zuerkannt.
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