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Rechtsprechung
   OLG München, 30.01.2014 - 4a Ws 8/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50310
OLG München, 30.01.2014 - 4a Ws 8/13 (https://dejure.org/2014,50310)
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4a Ws 8/13 (https://dejure.org/2014,50310)
OLG München, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 4a Ws 8/13 (https://dejure.org/2014,50310)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Rn. 9 1. Die Erledigung einer Maßnahme oder des gerichtlichen Verfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers von Amts wegen (in jeder Lage des Verfahrens) zu prüfen (…OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz [Ws] 528/16 -, juris Rdnr. 7, und 11. Juni 2015 - III-1 Vollz [Ws] 163/15 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 -, juris Rdnr. 38; OLG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 4a Ws 8/13 -, juris Rdnr. 10, und 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 Ws 25/13 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 - 5 Ws 28/18 Vollz -, 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18

    Strafvollzug; gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Verlegung in eine …

    Rn. 15 Die seitens des Thüringer Oberlandesgerichts (und auch des Landgerichts Siegen) weiter zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - Az. 2 ARs 536/88 = BGHSt 36, 33 ff.; BGH NStZ 1999, 158) sowie die seitens des Landgerichts Siegen zusätzlich für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 4a Ws 8/13) betrafen sämtlich tatsächlich gar keine Fälle, in denen eine Verlegungsentscheidung als solche Gegenstand der Anfechtung gewesen ist; es handelte sich jeweils um Verpflichtungsbegehren (Gewährung von Vollzugslockerungen, Aushändigung eines Kalenders, Gewährung eines Ausganges) deren Ablehnung durch die Ausgangsanstalt allein durch in der Person des Gefangenen bedingte Umstände begründet war, mit der Folge, dass entsprechend der insoweit ebenfalls gefestigten Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 09. Mai 2017 - III-1 Vollz (Ws) 172/17 -, juris) nunmehr die aufnehmende JVA und entsprechend die an deren Besitz befindliche Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hatte.
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