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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28231
LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06 (https://dejure.org/2012,28231)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2012 - 4b O 157/06 (https://dejure.org/2012,28231)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 4b O 157/06 (https://dejure.org/2012,28231)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06
    Insbesondere liegt die notwendige Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 65, 264 (268 f.)) vor, da die zuvor gewonnen Ergebnisse des Rechtsstreits auch im geänderten Prozessrechtsverhältnis verwertet werden können.
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06
    Erfindungsbesitz verlangt, dass der Erfindungsgedanke soweit erkannt worden sein muss, dass der patentgemäße Erfolg planmäßig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeigeführt werden kann (BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).
  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 265/04

    Begriff des Geständnisses

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06
    Der erforderliche Geständniswille besteht darin, dass zum Ausdruck gebracht wird, die betreffende Tatsache solle ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht werden, wobei das Wort "Geständnis" nicht verwendet zu werden braucht (BGH, MDR 2005, 1307).
  • BGH, 13.02.1996 - XI ZR 148/95

    Geständniswirkung der Erklärung einer Hauptaufrechnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06
    Anderes kann jedoch gelten, wenn weitere Umstände hinzutreten, die einen Schluss auf ein konkludentes Geständnis nahe legen (…Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn 5 m.w.N.): Begehrt die beklagte Partei die Abweisung der Klage wegen einer von ihr erklärten Primäraufrechnung, so sind damit in der Regel die den Klageanspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen zugestanden (BGH, NJW-RR 1996, 699).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2009 - 2 U 88/08

    Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts i.S. von § 12 PatG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06
    Es reicht demnach nicht aus, dass der erfindungsgemäße Erfolg sich rein zufällig oder unerkannt eingestellt hat, wobei jedoch nicht erforderlich ist, dass die naturwissenschaftlichen Ursachen, die für den Erfolg verantwortlich sind, erkannt wurden (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 193 - Desmopressintablette).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2025 - 2 U 54/23

    Arbeitnehmererfinder; offene Teilklage; Arbeitnehmererfindervergütung; …

    Rn. 133 Gemäß § 288 Abs. 1 ZPO kann das Geständnis als einseitige Erklärung, die gemäß Absatz 2 keiner Annahme bedarf, unter anderem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgegeben werden; einer Protokollierung (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) bedarf es dann nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - 4b O 157/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 29).

    Der erforderliche Geständniswille besteht darin, dass zum Ausdruck gebracht wird, die betreffende Tatsache solle ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht werden, wobei das Wort "Geständnis" nicht verwendet zu werden braucht (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1297, 1298; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - 4b O 157/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 29).

    Unter einem Irrtum versteht man die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts, unabhängig davon, ob diese verschuldet oder unverschuldet ist, es sich um einen Tatsachen-, Rechts- oder Motivirrtum handelt, wobei es bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen auf die Person ankommt, die das Geständnis abgegeben hat - in der Regel also auf die Partei, ggf. auf ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Rechtsanwalt (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - 4b O 157/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2025 - 2 U 55/23

    Arbeitnehmererfinder; offene Teilklage; Arbeitnehmererfindervergütung; …

    Rn. 133 Gemäß § 288 Abs. 1 ZPO kann das Geständnis als einseitige Erklärung, die gemäß Absatz 2 keiner Annahme bedarf, unter anderem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgegeben werden; einer Protokollierung (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) bedarf es dann nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - 4b O 157/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 29).

    Der erforderliche Geständniswille besteht darin, dass zum Ausdruck gebracht wird, die betreffende Tatsache solle ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht werden, wobei das Wort "Geständnis" nicht verwendet zu werden braucht (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1297, 1298; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - 4b O 157/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 29).

    Unter einem Irrtum versteht man die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts, unabhängig davon, ob diese verschuldet oder unverschuldet ist, es sich um einen Tatsachen-, Rechts- oder Motivirrtum handelt, wobei es bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen auf die Person ankommt, die das Geständnis abgegeben hat - in der Regel also auf die Partei, ggf. auf ihren gesetzlichen Vertreter oder ihren Rechtsanwalt (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - 4b O 157/06, BeckRS 2012, 215261 Rn. 32).

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