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   LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16   

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LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16 (https://dejure.org/2016,53339)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2016 - 4c O 48/16 (https://dejure.org/2016,53339)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - 4c O 48/16 (https://dejure.org/2016,53339)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Die hiergegen gerichtete Berufung der Verfügungsklägerin hatte im Wesentlichen Erfolg: Mit Urteil vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen I-2 U 54/15 (Anlage HE 10) erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die C AG.

    Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; Mitt. 2012, 413 - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tinten-patrone; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher), und welcher sich die erkennende Kammer anschließt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, 4c O 61/15) kommt der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn das Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, und zwar sowohl mit Blick auf die Verletzung als auch auf den Rechtsbestand des geltend gemachten Patents, dass eine fehlerhafte und in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Die Kehrseite dieses strengen Maßstabs für den Rechtsbestand eines Verfügungspatents, nämlich des Erfordernisses einer den Rechtsbestand bejahenden streitigen Entscheidung einer zuständigen Instanz, ist der Grundsatz, dass für ein Patent, das ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, grundsätzlich ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherter Rechtsbestand anzunehmen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 44/11; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15).

    Das Verletzungsgericht befindet sich insoweit - und im Verfügungsverfahren insbesondere - in einem Dilemma: Einerseits hat es die Pflicht, die Erfolgsaussichten der gegen den Rechtsbestand des Patents gerichteten Angriffe selber zu prüfen und in eigener Verantwortung eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich das Patent als rechtsbeständig erweisen wird; das gilt selbst dann, wenn bereits ein Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich abgeschlossen ist (OLG Düsseldorf InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. I-2 U 60/14; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15).

    Dies gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15) umso mehr, je komplexer die technische Lehre des fraglichen Patents ist.

    Insoweit muss das Verletzungsgericht nicht mit endgültiger Sicherheit den Rechtsbestand des Verfügungspatents positiv bejahen, es genügt, wenn es die Frage der Patentierbarkeit als ungeklärt betrachtet, weil dann der Charakter des Einwands des fehlenden Rechtsbestands als Einrede im prozessualen Sinne in der Weise Bedeutung gewinnt, dass die Darlegungslast hierfür beim Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagten liegt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flurpitin-Maleat; Mitt. 2014, 332 (LS) = BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-2 U 54/15).

    Dies führt insgesamt zu einem Erst-Recht-Schluss, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zuletzt (Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-2 U 54/15) deutlich herausgestellt hat: Wenn zu einem Verfügungspatent bereits eine positive erstinstanzliche Entscheidung durch das erteilende Amt ergangen ist und dieses Verfügungspatent zwar nunmehr vor dem Bundespatentgericht angefochten, zugleich aber gegen einen Generikahersteller im Wege des Eilrechtsschutzes geltend gemacht wird, dann muss dieses Verfügungspatent erst recht als grundsätzlich taugliches Schutzrecht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung betrachtet werden.

    Das schweizerische Bundespatentgericht bezeichnet den qualifizierten Hinweis des BPatG als fachkundige Einschätzung in einem ordentlichen Verfahren (Anlage AG 12, Seite 5 unten) und misst ihm deshalb größere Bedeutung zu als den genannten Entscheidungen aus Den Haag und Barcelona und auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016 (Az. I-2 U 54/15, Anlage HE 10).

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15

    Schutzfähigkeit der Verwendung von Fulvestrant bei der Herstellung einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Gestützt auf die eingeschränkt aufrecht erhaltene Fassung des Verfügungspatents beantragte die Verfügungsklägerin am 23. September 2015 beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die C AG, welcher durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2015, Aktenzeichen 4c O 61/15, mangels Verfügungsgrunds, nämlich mangels hinreichend gesicherten Rechtsbestands zurückgewiesen wurde.

    Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert sein, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung m.w.N.; hierzu LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, Az. 4c O 61/15, Seite 9).

    Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; Mitt. 2012, 413 - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tinten-patrone; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher), und welcher sich die erkennende Kammer anschließt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, 4c O 61/15) kommt der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn das Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, und zwar sowohl mit Blick auf die Verletzung als auch auf den Rechtsbestand des geltend gemachten Patents, dass eine fehlerhafte und in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Zum andern äußert die Einspruchsabteilung im Hinblick auf das EP "XXX zwar, dass es die Entscheidung zum Verfügungspatent vom 11. Februar 2015 ausdrücklich nicht teilt (Anlage AG 12, Seite 17, 5. Absatz) und vielmehr die Interpretation der Kammer aus dem Urteil vom 19. November 2015 (Az. 4c O 61/15) zu McLeskey für zutreffend hält (Anlage AG 12, Seite 9, 4. Absatz, dort als Entgegenhaltung D1 in Bezug genommen).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Das Verletzungsgericht befindet sich insoweit - und im Verfügungsverfahren insbesondere - in einem Dilemma: Einerseits hat es die Pflicht, die Erfolgsaussichten der gegen den Rechtsbestand des Patents gerichteten Angriffe selber zu prüfen und in eigener Verantwortung eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob sich das Patent als rechtsbeständig erweisen wird; das gilt selbst dann, wenn bereits ein Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich abgeschlossen ist (OLG Düsseldorf InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. I-2 U 60/14; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15).

    Derlei Zweifel am Rechtsbestand können nur dann durchgreifen, wenn das Verletzungsgericht entweder die Begründung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz nicht nur für unrichtig, sondern sogar für unvertretbar und es deswegen für geboten hält, von ihr im Ergebnis abzuweichen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 41/11; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. I-2 U 60/14); oder aber, wenn in der Zwischenzeit der Rechtsbestandsangriff auf Gesichtspunkte gestützt wird, die in der früheren Rechtsbestandsentscheidung noch nicht berücksichtigt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az. I-2 U 46/12).

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Zwar ist die Kammer als deutsches Verletzungsgericht gehalten, derlei ausländische Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zu beachten und sich mit deren Begründung auseinander zu setzen (BGH Mitt. 2010, 307 - Walzenformgebungsmaschine).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; Mitt. 2012, 413 - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tinten-patrone; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher), und welcher sich die erkennende Kammer anschließt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, 4c O 61/15) kommt der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn das Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, und zwar sowohl mit Blick auf die Verletzung als auch auf den Rechtsbestand des geltend gemachten Patents, dass eine fehlerhafte und in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert sein, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung m.w.N.; hierzu LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, Az. 4c O 61/15, Seite 9).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; Mitt. 2012, 413 - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tinten-patrone; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher), und welcher sich die erkennende Kammer anschließt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, 4c O 61/15) kommt der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn das Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, und zwar sowohl mit Blick auf die Verletzung als auch auf den Rechtsbestand des geltend gemachten Patents, dass eine fehlerhafte und in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Derlei Zweifel am Rechtsbestand können nur dann durchgreifen, wenn das Verletzungsgericht entweder die Begründung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz nicht nur für unrichtig, sondern sogar für unvertretbar und es deswegen für geboten hält, von ihr im Ergebnis abzuweichen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 41/11; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. I-2 U 60/14); oder aber, wenn in der Zwischenzeit der Rechtsbestandsangriff auf Gesichtspunkte gestützt wird, die in der früheren Rechtsbestandsentscheidung noch nicht berücksichtigt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az. I-2 U 46/12).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Insoweit muss das Verletzungsgericht nicht mit endgültiger Sicherheit den Rechtsbestand des Verfügungspatents positiv bejahen, es genügt, wenn es die Frage der Patentierbarkeit als ungeklärt betrachtet, weil dann der Charakter des Einwands des fehlenden Rechtsbestands als Einrede im prozessualen Sinne in der Weise Bedeutung gewinnt, dass die Darlegungslast hierfür beim Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagten liegt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236, 240 - Flurpitin-Maleat; Mitt. 2014, 332 (LS) = BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; Urt. v. 19. Februar 2015, Az. I-2 U 54/15).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16
    Derlei Zweifel am Rechtsbestand können nur dann durchgreifen, wenn das Verletzungsgericht entweder die Begründung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz nicht nur für unrichtig, sondern sogar für unvertretbar und es deswegen für geboten hält, von ihr im Ergebnis abzuweichen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 41/11; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az. I-2 U 60/14); oder aber, wenn in der Zwischenzeit der Rechtsbestandsangriff auf Gesichtspunkte gestützt wird, die in der früheren Rechtsbestandsentscheidung noch nicht berücksichtigt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az. I-2 U 46/12).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • LG München I, 09.09.2010 - 7 O 1428/10

    Arbeitnehmererfinder: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung; Wegfall des

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents

    Nachdem der Antragsgegnerin mit Beschluss der Kammer vom 31. August 2016, welcher durch das Landgericht Düsseldorf im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (4c O 48/16) bestätigt wurde, der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wegen Verletzung des EP 1 250 138 untersagt wurde und die Antragsgegnerin hiergegen Berufung eingelegt hatte, stellte der Senat mit Beschluss vom 13. Januar 2017 (I-2 U 82/16) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2016 ein.
  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15

    Patentfähigkeit des Verfügungspatents mit der Bezeichnung

    Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 (I-2 U 68/16) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die C die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2016, 4c O 48/16, eingestellt.

    Dies dürfte indes bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick darauf erfolgen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Januar 2017 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2016, 4c O 48/16, betreffend die C eingestellt hat und somit ebenso wie weitere Wettbewerber, gegen die keine Verbotsverfügung ergangen ist, ohne weiteres in den Markt eintreten können.

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 46/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

    Nachdem der Beklagten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 31. August 2016, welcher durch das Landgericht Düsseldorf im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (4c O 48/16) bestätigt wurde, der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wegen Verletzung des EP Guntersagt wurde und die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, stellte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Januar 2017 (I-2 U 82/16) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2016 ein.
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 2 U 82/16

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen

    I.Auf Antrag der Verfügungsbeklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2016 (Az.: 4c O 48/16) vorläufig ohne Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten eingestellt.
  • BPatG, 12.01.2017 - 3 Ni 17/15

    Voraussetzungen für die Nichtigkerklärung eines europäischen Patents mit der

    HE38 Sawchuk, R. J., Declaration in support of patent owners preliminary response (Case IPR2016-01325) vom 5. Oktober 2016 HE39 Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, Vorläufige Stellungnahme vom 30. November 2016 im Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent EP 2 266 573 B1 HE40 Stellungnahme zur vorläufigen Meinung im Einspruchsverfahren zu EP-B-2 266 573 (ohne Angabe der Autoren und des Datums), S. 1 bis 7 HE41 Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2016 (4c O 48/16) HE42 Internetausdruck aus der Internetseite http://web.archive.org/web/ 20011101015951/http://www.aacr.org vom 9. September 2015, 2 Seiten.
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