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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4c O 18/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,60806
LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4c O 18/14 (https://dejure.org/2015,60806)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2015 - 4c O 18/14 (https://dejure.org/2015,60806)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 4c O 18/14 (https://dejure.org/2015,60806)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 8/14

    Ubichinon Qn

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4c O 18/14
    Soweit die Klägerin auch im Rahmen der gemäß § 259 BGB bestehenden Auskunftspflicht die Vorlage von Belegen begehrt hat, war dem nicht nachzukommen, da die Klägerin für deren Üblichkeit weder konkrete Tatsachen vorgetragen hat noch entsprechendes ersichtlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 7. August 2014, I-2 U 8/14).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für Audio-Verbindungskabel mit …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4c O 18/14
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichtes Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen /vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 2 U 19/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Aufwickeln …

    bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 4c O 18/14) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • LG Düsseldorf, 24.10.2019 - 4c O 100/18

    Fahrzeugplaneaufwicklung II

    Nachfolgende Fotografien, die von der Beklagten als Anlagenkonvolut B 1 zur Akte gereicht wurden, zeigen die angegriffene Ausführungsform (Version 2) in zwei perspektivischen Ansichten: Dem hiesigen Rechtsstreit vorangegangen sind zwei Verfahren der Klägerin gegen die A (Az. 4c O 46/14) und die Firma F (4c O 18/14), die auf Grundlage der ursprünglich von diesen beiden Firmen vertriebenen und mit den angegriffenen Anschlussstücken nicht vollumfänglich identischen Adaptern geführt wurden und die jeweils mit einer den Anträgen der Klägerin größtenteils stattgebenden Verurteilung der Parteien endeten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile der Kammer vom 23. April 2015 (Az. 4c O 46/14, Anlage K 7) und 22. Januar 2015 (Az. 4c O 18/14, Anlage K 8) sowie auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2016 (Az. I-2 U 29/15, Anlage K 9) Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 2 U 29/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Aufwickeln …

    bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 4c O 18/14) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • LG Düsseldorf, 23.04.2015 - 4c O 46/14

    Fahrzeugplaneaufwicklung

    bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 4c O 18/14) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
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