Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19 |
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Flüssigkeitszufuhrgerät
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Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
- LG Düsseldorf, 21.12.2020 - 4c O 20/19
- LG Düsseldorf, 19.04.2021 - 4c O 20/19
- OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07
Olanzapin
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. - Olanzapin). - BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal m.w.N.). - BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Generelle Eignung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2018, 716 - Kinderbett, Rn. 25, juris). - LG Düsseldorf, 06.11.2003 - 4a O 203/02
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
Rn. 105 So verbietet sich eine Aussetzung, wenn der Einspruchsschriftsatz und/oder die in Bezug genommenen Entgegenhaltungen nur in fremder Sprache, ohne deutsche Übersetzung und ohne nachvollziehbare Erläuterung im Klageerwiderungsschriftsatz präsentiert werden (…Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 792; LG Düsseldorf, InstGE 3, 231 - wasserloses Urinal).
- LG Düsseldorf, 07.02.2023 - 4c O 12/22
Eidesstattliche Versicherung
Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren Geschäftsführer vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erfüllung der der Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20/19 - Klagepatent EP 1 XXX XXX B1) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, in den Schreiben und Unterlagen vom 30. September 2020 (Anlagen K 2, B 2 und K 19), 13. Oktober 2020 (Anlage K 4), 27. November 2020 (Anlage K 5), 16. März 2022 (Anlagenkonvolut K 17), 23. Juni 2022 (Anlage B 3), 3. August 2022 (Anlagen K 12, K 13 und K 18) sowie vom 5. Dezember 2022 (Anlagenkonvolut K 16) nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war.Die Beklagte ist mit nunmehr rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20/19) aufgrund der Verletzung des Europäischen Patents EP 1 XXX XXX B1 durch die von ihr vertriebenen Insulinpumpen "XXX" sowie die Behältereinheiten "XXX" (im Folgenden auch: angegriffene Ausführungsformen) insbesondere zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung verurteilt worden (Anlage K1).
Unter dem 15. Februar 2022 beantragte die Klägerin vor der Kammer die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte wegen des nicht erfüllten Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruchs (Az. 4c O 20/19 ZV).
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch ihren Geschäftsführer vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erfüllung der der Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20/19 - Klagepatent EP 1 XXX XXX B1) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, in den Unterlagen, die dem Unterzeichner am 30. September 2020, 13. Oktober 2020 und 27. November 2020 zugegangen sind, nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war.
Nachdem die Beklagte im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits weitere Auskünfte erteilt hat, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch ihren Geschäftsführer vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erfüllung der der Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2020 (Az. 4c O 20/19 - Klagepatent EP 1 XXX XXX B1) zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, in den Unterlagen, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. September 2020, 13. Oktober 2020, 27. November 2020, 16. März 2022, 23. Juni 2022 und 3. August 2022 zugegangen sind, nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war.
Die Akte des Zwangsmittelverfahrens zum Az. 4c O 20/19 (ZV) ist beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Die Beklagte hat bis zur Beendigung des zum Az. 4c O 20/19 (ZV I) geführten Beschwerdeverfahrens sukzessiv Angaben zu den geschuldeten Auskünften und Rechnungslegungen gemacht, wobei immer wieder neue Positionen erläuterungsbedürftig wurden.
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Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 21.12.2020 - 4c O 20/19 |
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
- LG Düsseldorf, 21.12.2020 - 4c O 20/19
- LG Düsseldorf, 19.04.2021 - 4c O 20/19
- OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21
Unterlassung des Anbietens patentverletzender Gegenstände Antrag auf Verhängung …
I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2020 (Az. 4c O 20/19 OV) wird zurückgewiesen.II. Auf die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2020 (Az. 4c O 20/19 OV) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot im am 13.08.2020 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4c O 20/19) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt EUR 8.000,00, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für je EUR 1.000,00, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn A. zu vollziehen ist, festgesetzt.
III. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2021 (Az. 4c O 20/19 OV) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
IV. Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2021 (Az. 4c O 20/19 OV) wird zurückgewiesen.
Rn. 3 Mit Urteil vom 13.08.2020 (Az. 4c O 20/19) hat das Landgericht Düsseldorf die Schuldnerin unter anderem zur Unterlassung des Anbietens patentverletzender Gegenstände wie der Insulinpumpe "B." (angegriffenen Ausführungsform) verurteilt.
Das mit einer Vollstreckungsklausel versehene landgerichtliche Urteil vom 13.08.2020 (4c O 20/19) ist der Schuldnerin samt eines Nachweises der geleisteten Sicherheit für die vorläufige Vollstreckbarkeit am 07.09.2020 zugestellt worden.
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| LG Düsseldorf, 19.04.2021 - 4c O 20/19 |
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- LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4c O 20/19
- LG Düsseldorf, 21.12.2020 - 4c O 20/19
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