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   BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83   

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BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83 (https://dejure.org/1984,16962)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1984 - 5 AZR 25/83 (https://dejure.org/1984,16962)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 (https://dejure.org/1984,16962)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1022/78

    Tarifauslegung - Handwerklicher Charakter - Industrieller Charakter -

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht nicht allein dar auf abgestellt, ob der jewei1ige Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, sondern gefordert, daß er nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebes entspreche (BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz in Anm. von G. Hueck; BAG 35, 133, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe).

    Insbesondere fehlen in ihr den 55 25, 15 HOB entsprechende Vorschriften hin sichtlich des öffentlichen Glaubens der Eintragungen in das Handelsregister (BAG 35, 133, 139 mit weiteren Nachweisen).

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (vgl. BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 35, 133» 138).

    Nur wenn diese so weit fortgeschritten ist, daß im Betrieb zu leistende Arbeiten unter den dort Beschäftigten derart weitgehend aufgeteilt sind, daß jede einzelne Arbeitskraft stets nur bestimmte in der Regel immer wiederkehrende und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, kann eine handwerksmäßige Betriebsweise nicht mehr angenommen werden (BAG 35, 133, 138; BVerwG Urteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO; Fröhler, Zur Abgrenzung von Handwerk und Industrie, BB 1957, 1127, 1129).

    Dagegen kommt es nicht darauf an, daß die Klägerinnen selbst erlernte Schneiderinnen sind (BAG 35, 133, 136).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, scheidet die Annahme handwerklieher Arbeit nicht etwa deshalb aus, weil der Auftraggeber (Besteller) des Arbeitgebers seinerseits ein Industriebetrieb ist (BAG Urteil vom 2. November I960, aaO; BAG 35, 133, 137).

    Hingegen ist es für die Frage der Abgrenzung von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz derart fachlich qualifizierter Arbeitskräfte erforderlich ist, um die in dem Betrieb anfallenden Arbeiten fach- und werkgerecht ausführen zu können (BAG 35, 133» 136; BVerwG, aaO, AP Nr. M zu § 1 HandwO).

    Während früher fast ausschließlich gelernte Facharbeiter in den handwerklichen Betrieben beschäftigt wurden, sei heute in gewissem Umfange eine Arbeitsteilung mit der Beschäftigung angelernter oder ungelernter Hilfskräfte zu verzeichnen (vgl. auch BAG 35, 133, 136).

  • BVerwG, 17.04.1964 - VII C 228.59

    Handwerksmäßige Betriebsweise - Arbeitsteilung - Teilarbeiten - Druckerei -

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Ob der nach dem Willen des Gewerbetreibenden gestaltete Betrieb als ein Handwerks- oder ein Industriebetrieb zu werten ist, muß deshalb unabhängig von dessen Vorstellungen und Wünschen nach der objektiven Gestalt des Betriebes beurtei11 werden (BVerwG Urteil vom 17. April IbBU - VII C 228.59 - AP Nr. H zu § 1 HandwO), wenn auch die eigene Ansicht des Betriebs Inhabers ein sehr wesentli ches Kriterium darstellt (BAG Urteil vom 2. November 1Q60 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu 5 M TVG Tarifkonkurrenz).

    d) Für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebs von einem Industriebetrieb kommt es deswegen wesentlich auf die Art und den Umfang der technischen Ausstattung des Betriebes an, wie das Landesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Stand Juli 1983 5 1 HandwO, Rz 22, S. 15; BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1963 - VII C 18.63 - GewArch. 1964, 83 ff. = NJW 1964, 512 f.; BVerwG ürteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO = GewArch. 1964, 249).

    Nur wenn diese so weit fortgeschritten ist, daß im Betrieb zu leistende Arbeiten unter den dort Beschäftigten derart weitgehend aufgeteilt sind, daß jede einzelne Arbeitskraft stets nur bestimmte in der Regel immer wiederkehrende und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, kann eine handwerksmäßige Betriebsweise nicht mehr angenommen werden (BAG 35, 133, 138; BVerwG Urteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO; Fröhler, Zur Abgrenzung von Handwerk und Industrie, BB 1957, 1127, 1129).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgeführt (vgl. insbes. die Ur teile vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO und vom 22. Mai 1964 - VII C 86.60 - AP Nr. 5 zu § 1 HandwO = GewArch. 1964, 279, 280), daß das in der früheren Rechtsprechung und Literatur häufig verwendete Kennzeichen für eine industriemäßige Betriebsweise, die Massenfertigung für einen anonymen Markt, angesichts der technischen und wirtschaftlichen Betriebs entwicklung im Handwerk nur noch mit Einschränkungen zutreffe.

  • BAG, 05.05.1960 - 2 AZR 511/58

    Beschlossene Rechtsmittelzulassung - Nicht verkündete Rechtsmittelzulassung -

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Die Prüfung der Zulässigkeit wiederum hängt davon ab, ob der die Berufung zulassende Beschluß des Arbeitsgerichts vom 18. Juni 1982 wirksam ist (BAG 9, 205 = AP Nr. M zu § 319 ZPO).

    a) Die unterbliebene RechtsmittelZulassung fällt» wie das Bundesarbeitsgericht schon wiederholt entschieden hat, nicht unter S 321 ZPO (vgl. BAG aaO; ferner BAG 3» 21 ff. = AP Nr. 1 zu § 319 ZPO; BAG 9, 205 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO).

    Abgesehen davon, daß es schon aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht vertretbar ist, eine zwar beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Berufungszulassung durch jederzeit mögliche Urteilsberichtigung gemäß ? 319 ZPO nachzuholen (BAG 9, 205 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO), wäre eine solche Berichtigung nur dann zulässig, wenn sich das "Versehen" als offenbares unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang des VerkündungsVorganges oder des Urteilsinhalts ergibt (BAG Urteil vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu ? 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO).

  • BAG, 02.11.1960 - 1 AZR 251/58

    Überwiegen einer Betriebsart - Lohntarif fürs Elektrohandwerk - Handwerksmäßige

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Ob der nach dem Willen des Gewerbetreibenden gestaltete Betrieb als ein Handwerks- oder ein Industriebetrieb zu werten ist, muß deshalb unabhängig von dessen Vorstellungen und Wünschen nach der objektiven Gestalt des Betriebes beurtei11 werden (BVerwG Urteil vom 17. April IbBU - VII C 228.59 - AP Nr. H zu § 1 HandwO), wenn auch die eigene Ansicht des Betriebs Inhabers ein sehr wesentli ches Kriterium darstellt (BAG Urteil vom 2. November 1Q60 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu 5 M TVG Tarifkonkurrenz).

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht nicht allein dar auf abgestellt, ob der jewei1ige Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, sondern gefordert, daß er nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebes entspreche (BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz in Anm. von G. Hueck; BAG 35, 133, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe).

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (vgl. BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 35, 133» 138).

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 19.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Erst wenn wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das meisterliche Können bleibt, so daß es sinnlos erscheint, von dem Inhaber des Betriebes oder dem Betriebsleiter den nach der HandwO erforderlichen großen Befähigungsnachweis zu verlangen, spricht eine Vermutung gegen eine handwerksmäßige Betriebsform (BVerwG Urteile vom 6. Dezember 1963 - VII C 129.60 - GewArch. 1964, 104 und - VII C 19.61 - AP Nr. 2 zu § 1 HandwO).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 129.60

    Verpflichtung einer Handwerkskammer zur Löschung eines Eintrags aus der

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Erst wenn wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das meisterliche Können bleibt, so daß es sinnlos erscheint, von dem Inhaber des Betriebes oder dem Betriebsleiter den nach der HandwO erforderlichen großen Befähigungsnachweis zu verlangen, spricht eine Vermutung gegen eine handwerksmäßige Betriebsform (BVerwG Urteile vom 6. Dezember 1963 - VII C 129.60 - GewArch. 1964, 104 und - VII C 19.61 - AP Nr. 2 zu § 1 HandwO).
  • BAG, 23.05.1973 - 4 AZR 364/72

    Rechtsmittelzulassung - Verkündung - Berichtigungsbeschluß - Bindungswirkung des

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Abgesehen davon, daß es schon aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht vertretbar ist, eine zwar beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Berufungszulassung durch jederzeit mögliche Urteilsberichtigung gemäß ? 319 ZPO nachzuholen (BAG 9, 205 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO), wäre eine solche Berichtigung nur dann zulässig, wenn sich das "Versehen" als offenbares unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang des VerkündungsVorganges oder des Urteilsinhalts ergibt (BAG Urteil vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu ? 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO).
  • BAG, 04.06.1969 - 4 AZR 418/68

    Berichtigungsbeschluß - Zulassung eines Rechtsmittels - Bundungswirkung -

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Abgesehen davon, daß es schon aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht vertretbar ist, eine zwar beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Berufungszulassung durch jederzeit mögliche Urteilsberichtigung gemäß ? 319 ZPO nachzuholen (BAG 9, 205 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO), wäre eine solche Berichtigung nur dann zulässig, wenn sich das "Versehen" als offenbares unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang des VerkündungsVorganges oder des Urteilsinhalts ergibt (BAG Urteil vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu ? 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO).
  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 18.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    d) Für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebs von einem Industriebetrieb kommt es deswegen wesentlich auf die Art und den Umfang der technischen Ausstattung des Betriebes an, wie das Landesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Stand Juli 1983 5 1 HandwO, Rz 22, S. 15; BVerwG Urteil vom 6. Dezember 1963 - VII C 18.63 - GewArch. 1964, 83 ff. = NJW 1964, 512 f.; BVerwG ürteil vom 17. April 1964 - VII C 228.59 - AP Nr. 4 zu § 1 HandwO = GewArch. 1964, 249).
  • BAG, 13.04.1956 - 1 AZR 192/55

    Sitzungsniederschrift - Mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe - Negative

    Auszug aus BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist bei der Verkündung des Urteils nicht mitgeteilt worden, wie sich aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift hierzu ergibt (BAG 2, 358 = AP Nr. 3 zu § 319 ZPO); eine solche Mitteilung war auch nicht erforderlich, da zur Verkündung keine der Parteien erschienen war (§ 60 Abs. 2, § 6U Abs. 3 ArbGG) (vgl. BAG aaO; BAG Urteil vom 9. März 1968 - 5 AZR 252/67 - AP Nr. 11 zu 5 319 ZPO).
  • BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 594/82

    Anspruch auf Eintragung der Beschäftigungszeit und des Verdienstes für Urlaubs-

  • BAG, 01.04.1982 - 6 AZB 18/81

    Berufung

  • BAG, 11.06.1970 - 5 AZR 460/69

    Urlaubsentgelt - Urlaubsfreizeit

  • BVerwG, 22.05.1964 - VII C 86.60

    Rechtsmittel

  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

  • BAG, 30.04.1954 - 2 AZR 41/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anfechtung vor Inkrafttreten des ARbGG ergangener

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

  • BAG, 09.03.1968 - 5 AZR 252/67

    Berichtigungsbeschluß - Landesarbeitsgericht - Nachträgliche Zulassung der

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    a) Die Frage, ob ein Betrieb ein Handwerksbetrieb oder ein Industriebetrieb ist, kann nur nach dem Gesamtbild des Betriebs beantwortet werden (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 a der Gründe) .

    Der jeweilige Betrieb muss aber nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebs entsprechen (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 c der Gründe) .

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 g der Gründe) .

    Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerksmäßige Betriebsform und für einen Industriebetrieb (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 d der Gründe) .

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 101/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    aa) Die Frage, ob ein Betrieb ein Handwerksbetrieb oder ein Industriebetrieb ist, kann nur nach dem Gesamtbild des Betriebs beantwortet werden (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 a der Gründe) .

    Der jeweilige Betrieb muss aber nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebs entsprechen (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 c der Gründe) .

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 g der Gründe) .

    Erst wenn die Technisierung zur Folge hat, dass wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich werden und kein Raum mehr für das handwerkliche Können bleibt, spricht dies gegen eine handwerksmäßige Betriebsform und für einen Industriebetrieb (vgl. BAG 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 d der Gründe) .

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 1085/12

    Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk -

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) .
  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13

    Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk -

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 6 Sa 66/10

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung - Branchenzuordnung des

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (BAG 27.06.1984 - 5 AZR 25/83).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 6 Sa 75/10

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung - Branchenzuordnung des

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (BAG 27.06.1984 - 5 AZR 25/83).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.05.2013 - 6 Sa 18/12

    Ausbildungsvergütung - Abgrenzung zwischen Metallhandwerk und Metallindustrie

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (BAG 27.06.1984 - 5 AZR 25/83).
  • LAG Nürnberg, 28.02.2019 - 1 TaBV 16/18

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzung - Tarifzuständigkeit - Geltungsbereich

    Der Handwerksbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass die Produktion von dem Können und den Fertigkeiten zumindest einer Vielzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht vom Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte, in der Regel wiederkehrende und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat (BAG vom 27.06.1984, 5 AZR 25/83; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 89/11, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
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