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   BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82   

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https://dejure.org/1984,183
BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82 (https://dejure.org/1984,183)
BAG, Entscheidung vom 25.01.1984 - 5 AZR 89/82 (https://dejure.org/1984,183)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 (https://dejure.org/1984,183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 76
  • NJW 1985, 168
  • NZA 1984, 326
  • BB 1984, 1940
  • DB 1984, 2251
  • JR 1985, 352
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82
    Der Zweck einer Weihnachtsgratifikation rechtfertigt es in der Regel nicht, hinsichtlich der Höhe zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren (Bestätigung von BAG 33, 57 - AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    1. Der Senat hält an dem in seiner Entscheidung vom 5.3.1980 (BAG AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) ausgesprochenen Grundsatz fest, daß der Arbeitgeber sachwidrig verfährt, wenn er bei einer freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation den Angestellten generell einen höheren Prozentsatz ihrer Bezüge zukommen läßt als den Arbeitern.

    Diesen Wertungen des genannten Urteils ist im Schrifttum überwiegend zugestimmt worden (vgl. Mayer-Maly, Anm. zu AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Herschel, AR-Blattei, D, Gratifikationen, Entscheidungen, Anm. zu Entscheidung Nr. 80; Reuter, SAE 1981, 1, 4; Falkenberg, Anm. zu EzA Nr. 21 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Lipke, DB 1983, 111, 115; Farthmann, Festschrift für Hilger und Stumpf, S. 177 ff.).

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 46/78

    Rentenversicherungsträger - Rentenversicherung - Verbandszulage - Spitzenverband

    Auszug aus BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82
    Das gilt jedenfalls so lange, wie der verfolgte Zweck typischerweise sich bei der begünstigten Gruppe verwirklichen kann, während er bei der benachteiligten Gruppe fehlt (im Anschluß an das Urteil vom 5.3.1980 - 5 AZR 46/78 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Wie der Senat schon in dem Urteil vom 5.3.1980 (BAG AP Nr. 43 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) ausgeführt hat, wird eine an sich sachgerechte Gruppenbildung nicht dadurch unzulässig, daß innerhalb der Gruppen nicht mehr differenziert wird.

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

    Auszug aus BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82
    Im tariflichen Bereich ist folgendes festzustellen: Trotz Festhalten an der Fälligkeit zum Jahresende hin werden die zusätzlichen Leistungen allgemein nicht als Weihnachtsgeld oder -gratifikation, sondern als Zuwendung, Sonderzahlung, Jahresvergütung, Jahressondervergütung, Jahresleistung oder 13. Monatseinkommen bezeichnet (BAG AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 105 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 115 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 18.05.1983 - 5 AZR 133/81

    Auflösungsvertrag vor Stichtag - Sonderzuwendung - Ordentliche Kündigung -

    Auszug aus BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82
    Im tariflichen Bereich ist folgendes festzustellen: Trotz Festhalten an der Fälligkeit zum Jahresende hin werden die zusätzlichen Leistungen allgemein nicht als Weihnachtsgeld oder -gratifikation, sondern als Zuwendung, Sonderzahlung, Jahresvergütung, Jahressondervergütung, Jahresleistung oder 13. Monatseinkommen bezeichnet (BAG AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 105 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG AP Nr. 115 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 1242/79
    Auszug aus BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82
    Dem Senat sind in seiner Rechtsprechung auch Vertragsgestaltungen begegnet, in denen mit der als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Leistung Zwecke einer Anwesenheitsprämie verknüpft waren (BAG 19.5.1982, 5 AZR 1242/79, n.v.).
  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04

    Weihnachtsgeld - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    Der Zweck einer Weihnachtsgratifikation rechtfertigt es allerdings in der Regel nicht, hinsichtlich der Höhe zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 61; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 80 mwN).

    c) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber zwar nicht, Angestellten eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern zu gewähren, um sie stärker an das Unternehmen zu binden, wenn Angestellte mit den im Betrieb benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - BAGE 105, 266, 271; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 82).

    Dies käme im Ergebnis einer ohne das Vorliegen besonderer, objektiver Gründe grundsätzlich nicht zulässigen Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten bei der Zahlung von Weihnachtsgeld gleich (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 61; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 80).

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 681/92

    Weihnachtsgratifikation - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entfällt auch nicht schon deshalb, weil die ohne sachlichen Grund begünstigte Gruppe kleiner als die benachteiligte Gruppe ist (BAGE 45, 76, 81 = AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Zusätzliche Aufwendungen anläßlich des Weihnachtsfestes fallen bei Angehörigen beider Gruppen gleichermaßen an (BAGE 45, 76, 80 = AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Eine solche mit der höheren Zahlung bezweckte Betriebsbindung kann z.B. in der Vereinbarung von Rückzahlungsvorbehalten zum Ausdruck kommen (vgl. BAGE 45, 76, 83 = AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Ebenso wie eine sachgerechte Gruppenbildung nicht dadurch unzulässig wird, daß innerhalb der Gruppe nicht mehr differenziert wird (BAGE 45, 76, 84 = AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung), sind unterschiedliche Leistungen an die gewerblichen Arbeitnehmer und an die Angestellten nur dann sachwidrig, wenn sie in keinem sachgerechten Verhältnis mehr zueinander stehen.

  • BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    a) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten nach dem mit der Leistung verbundenen Zweck eine höhere Gratifikation als den bei ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern, weil ein Weggang der Angestellten zu besonderen Belastungen führt und er diese Beschäftigtengruppe mit der höheren Zahlung stärker an den Betrieb binden will, so ist eine solche Differenzierung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerechtfertigt (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76; grundsätzlich auch 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88; für die Beschränkung von Zusagen der Altersversorgung auf Mitarbeiter, die der Arbeitgeber stärker an den Betrieb binden will, BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Merkmale bei einer Gruppe typisch gegeben sind, während sie bei der anderen Gruppe typisch fehlen (BAG 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76).

    Eine freiwillige Leistung die mit einer Rückzahlungsklausel verbunden ist, macht regelmäßig deutlich, daß der Arbeitgeber zu künftiger Betriebstreue einen Anreiz geben will (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 63; 25. Januar 1984 - 5 AZR 89/82 - BAGE 45, 76, 83; 30. März 1994 - 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110; 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 88).

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