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   BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17 D   

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BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17 D (https://dejure.org/2018,5336)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2018 - 5 B 13.17 D (https://dejure.org/2018,5336)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D (https://dejure.org/2018,5336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vertretbarkeit eines faktischen Aussetzens des Verfahrens durch Nichtförderung mit dem Warten auf eine Entscheidung im Parallelverfahren i.R.e. Entschädigungsanspruchs

  • rewis.io

    Faktische Aussetzung eines Parallelverfahrens und überlange Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vertretbarkeit eines faktischen Aussetzens des Verfahrens durch Nichtförderung mit dem Warten auf eine Entscheidung im Parallelverfahren i.R.e. Entschädigungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Faktische Aussetzung eines Parallelverfahrens und überlange Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 13.10.2016 - 5 B 15.16

    Bestehen einer Vermutung für ein Vertretenmüssen oder Verschulden des

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Einer Frage ist nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung beizumessen, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Klageform gekleidet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 5 B 15.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 5 B 15.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten bei der Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 135 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Die Kläger sind der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei in mehrfacher Hinsicht insbesondere von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - enthaltenen abstrakten Rechtssatz abgewichen, Verfahrensbeteiligte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringt und ihnen kann mangels einer derartigen Pflicht eine diesbezügliche Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 21).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang nicht angenommen, die Kläger hätten einer - nicht bestehenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 37) - Pflicht zuwidergehandelt, aktiv (durch Aufforderungen) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt.
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155 m.w.N. und Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2018 - 5 B 13.17
    Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Erweist sich eine solche Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar, kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - Rn. 5).
  • BVerwG, 22.01.2019 - 5 B 1.19

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens; Widerspruch gegen Aussetzung

    Im Fall einer vertretbaren faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens ist die Zeit der Bearbeitung und Förderung eines "Leitverfahrens" bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 6 Rn. 155 m.w.N. und Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 sowie vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - juris Rn. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2023 - L 37 SF 127/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Angemessenheitsprüfung - Verzögerungszeit -

    Ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem Parallelverfahren kann nur dann als Aktivitätszeit im Ausgangsverfahren gewertet werden, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Ausgangsverfahren wegen des Parallelverfahrens vorerst nicht gefördert wurde (Anschluss an BVerwG vom 20.2.2018 - 5 B 13/17 D = juris RdNr 6).

    Im Entschädigungsverfahren kommt eine Bewertung als Aktivitätszeit jedoch nur in Betracht, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Ausgangsverfahren wegen eines Parallelverfahrens vorerst nicht gefördert wurde (BVerwG, Beschluss vom 20.02.2018 - 5 B 13/17 D - juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20.04.2018 - L 12 SF 46/17 EK - juris Rn. 39).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18

    Entschädigungsverfahren gemäß GVG §§ 198 ff; materieller Bezugsrahmen eines

    Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155 m. w. N.; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8, und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D -, juris Rn. 5).

    Danach ist im Fall einer vertretbaren faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens die Zeit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018, a. a. O.).

  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

    Im Fall einer vertretbaren (faktischen) Aussetzung des Ausgangsverfahrens ist die Zeit der Bearbeitung und Förderung eines "Leitverfahrens" bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 6 Rn. 155 m. w. N. und Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8, vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - juris Rn. 5 und vom 22. Januar 2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 13 D 324/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D -, juris, Rn. 6.
  • BVerwG, 15.11.2019 - 5 B 18.19

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei nicht gekennzeichneter Übernahme der

    Bei einer solchen kumulativen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Das Abwarten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung in einem Parallelverfahren kann dabei auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht auf eine Leitentscheidung gewartet und das Verfahren aus diesem Grund nicht gefördert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13/17 D -, Rn. 6, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Das Abwarten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung in einem Parallelverfahren kann dabei auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht auf eine Leitentscheidung gewartet und das Verfahren aus diesem Grund nicht gefördert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13/17 D -, Rz 6).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Das Abwarten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung in einem Parallelverfahren kann dabei auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht auf eine Leitentscheidung gewartet und das Verfahren aus diesem Grund nicht gefördert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13/17 D -, Rn. 6, juris).
  • BVerwG, 15.11.2019 - 5 B 19.19

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

  • KG, 18.02.2020 - 7 EK 6/19

    Entschädigung eines Beschuldigten bei einer unangemessenen Verfahrensdauer

  • BVerwG, 30.07.2018 - 5 B 6.18

    Bereicherung im Rahmen einer Beihilfe für die Bestreitung der allgemeinen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2022 - L 13 SF 5/22

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - sachlich nicht gerechtfertigte

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