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   BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88   

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https://dejure.org/1991,3259
BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88 (https://dejure.org/1991,3259)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1991 - 5 C 27.88 (https://dejure.org/1991,3259)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1991 - 5 C 27.88 (https://dejure.org/1991,3259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines Kindes - Erziehungshilfe bei außerfamiliären Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3165
  • NVwZ 1992, 63 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 1291 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 34.86

    Erziehungsanspruch - Jugendwohlfahrt - Darlehn - Jugendamt - Jugendhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88
    Soweit in letzterer Hinsicht der Anspruch auf Gewährung öffentlicher Jugendhilfe voraussetzt, daß weder das zu erziehende Kind noch seine Eltern in der Lage sind, für die Kosten der auswärtigen Unterbringung aufzukommen, steht das nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch des Minderjährigen auf erzieherische Hilfe als solcher an finanzielle Maßgaben nicht gebunden ist und der Jugendhilfeträger deshalb die Erbringung der Erziehungshilfe selbst nicht von ausgaben- und/oder vermögenswirksamen Zusagen und Erklärungen des Hilfebedürftigen und/oder seiner Eltern abhängig machen kann (Urteil vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 34.86 - ).
  • BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85

    Jugendwohlfahrt - Häusliche Ersparnis - Erstattungsanspruch - Elterneinkommen -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88
    Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob die Unterbringung eines Minderjährigen außerhalb des Elternhauses Hilfe zur Erziehung im Sinne des Jugendhilferechts ist, ausschlaggebend darauf ankommen, ob die Unterbringung vom Jugendhilfeträger veranlaßt worden ist und ob Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen im Anschluß daran vom Jugendamt unter Kontrolle gehalten werden (Urteile vom 27. November 1986 und vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 48.85 - ).
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 26.85

    Jugendwohlfahrt - Jugendhilfe - Erzieherische Hilfe - Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88
    Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also - abgesehen vom Bestehen eines wirtschaftlichen Bedarfs -, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - ).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 5 ER 203.88
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88
    Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist also - abgesehen vom Bestehen eines wirtschaftlichen Bedarfs -, daß die Unterbringung des Minderjährigen in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung eine Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung ist (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - ).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Zwar geht das Berufungsgericht unter Bezug auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2; Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13) zu Recht davon aus, dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahmen übernimmt.
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2) sowie Urteile vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 13), vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4 S. 8) und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 S. 4)).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 5 C 30.91

    Jugend- und Freizeitheime - Kindergärten - Übertragung derEntscheidungsbefugnisse

    Denn das Kinder- und Jugendhilfegesetz mißt sich für alle bei seinem Inkrafttreten noch anhängigen jugendhilferechtlichen Verwaltungsstreitsachen Geltung bei (vgl. Art. 17 Abs. 1 KJHG und die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5948 S. 121 zu Art. 15 Abs. 1 und 3), soweit sie sich nicht auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 12 = NJW 1991, 3165)), und der Kläger hat seinen Feststellungsantrag nicht in die Vergangenheit gerichtet.
  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Ist dies festgestellt, hängt sowohl ein Kostenübernahmeanspruch der Klägerin wegen tatsächlich von dritter Seite erhaltener Betreuung als auch ein Anspruch auf zur Erziehungshilfe akzessorische wirtschaftliche Leistungen (s. dazu z.B. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 8] sowie Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13] zur Rechtslage nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz) im Rahmen der Jugendhilfe davon ab, ob eine tatsächlich erhaltene Betreuung als erzieherische Hilfe im Sinne des Jugendhilferechts angesehen werden kann.
  • BVerwG, 05.12.1996 - 5 C 51.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Anspruch auf Förderung eines Kindes in

    Daß dabei das Berufungsgericht die Anforderungen an die Zumutbarkeit (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13 S. 15 ff.]) unter Verkennung der grundrechtlichen Entfaltungsfreiheit der Klägerin überspannt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 38.89

    Jugendhilfe für Kindergartenbeiträge; Erforderlichkeit der -; Hilfe für Erziehung

    Die Revision, die mit Rücksicht auf den zurückliegenden Leistungszeitraum materiellrechtlich noch nach den Vorschriften des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) zu prüfen war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - ), ist unbegründet.
  • BVerwG, 10.11.1993 - 5 B 28.93

    Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils von der geltenden Rechtslage

    Soweit das genannte Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin sei nicht durch eigene Kräfte des Beklagten oder durch von ihm beauftragte Kräfte betreut worden, und eine solche Betreuung könne auch nicht nachgeholt werden, weicht es hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Rechtslage von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des beschließenden Senats vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - (Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13) ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.1998 - 16 A 2512/98

    Rechtsgrundlage für Überleitungsentscheidungen i.S.v. § 82 Jugendwohlfahrtsgesetz

    "Aus der Natur der Sache ergibt sich aber, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 82 JWG eine fortbestehende Rechtsgrundlage zum Erlaß von Überleitungsentscheidungen darstellt, soweit die Hilfeleistung noch unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes erfolgt und der Überleitungsanspruch nicht verjährt ist (so wohl auch für die vergleichbare Frage des Erlasses eines auf § 81 JWG gestützten Kostenheranziehungsbescheides: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 27.88 -, ZfS 1992, 16, 20 = ZfSH/SGB 1991, 530).
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