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   BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81   

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BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81 (https://dejure.org/1984,1285)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1984 - 5 C 56.81 (https://dejure.org/1984,1285)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1984 - 5 C 56.81 (https://dejure.org/1984,1285)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wertfestsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 20, § 48

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 217
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81
    Unter diesem Blickwinkel hat der Senat in BVerw-GE 66, 261 unter Fortführung seiner früheren Rechtspr. in BVerwGE 58, 132 [hier: V (545) 55 c-e] entschieden, daß eine förmliche rückwirkende Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester auch dann zu einer Unterbrechung der Ausbildung führt, wenn der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor der rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung, Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat .
  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit sind das SächsHSG iVm universitären Regelungen (s Entscheidungen des BVerwG Urteil vom 25.11.1982 - 5 C 102/80, BVerwGE 66, 261; Urteil vom 13.9.1984 - 5 C 56/81, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19, in denen es sich mit der Frage der Ausbildungsförderung während einer Beurlaubung befasst) .
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 1981 , 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 427/10

    Sozialhilfe

    Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit sind das SächsHSG iVm universitären Regelungen (s Entscheidungen des BVerwG Urteil vom 25.11.1982 - 5 C 102/80, BVerwGE 66, 261; Urteil vom 13.9.1984 - 5 C 56/81, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19, in denen es sich mit der Frage der Ausbildungsförderung während einer Beurlaubung befasst).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung -

    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1985, 217 ) dargelegt hat, bestehen, wenn § 20 BAföG - auch hinsichtlich seines Absatzes 2 - mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist.
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 16.86

    Rückforderung von Ausbildungsförderung - Teilaufhebung von Bewilligungsbescheiden

    In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 1981 , 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 19.86

    Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von

    In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG. Urteile vom 24. September 1981 . 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderungsmittel wegen Nichtteilnahme an

    Der Auszubildende hat den Grund für die Unterbrechung im allgemeinen zu vertreten, wenn er ihn selbst vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt hat und er ihm subjektiv vorwerfbar ist oder wenn er ihn in zumutbarer Weise hätte abwenden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984, FamRZ 1985, 217; Rothe/ Blanke, BAföG, 5. Aufl., RdNr. 23 zu § 20).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 20.84

    Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von

    In diametralem Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 1981 . 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 43.84

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    In diametralen Gegensatz dazu würde § 53 BAföG, verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG. Urteile vom 24. September 1981 . 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 3 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 20.86
    verstanden als eigenständige und abschließende, d.h. für die erfaßten Fallgruppen Vertrauensschutzaspekte schlechthin ausschließende Sonderregelung, den Vertrauensschutz, den der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG a.F. in dem Sinne berücksichtigt hatte, daß er ein Vertrauen des Auszubildenden auf die Belassung der bewilligten und gezahlten Förderungsleistungen beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für schutzwürdig hielt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 24. September 1981 , 22. Oktober 1981 und 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - FamRZ 1985, 217/218>), nicht nur nicht erweitern, sondern gänzlich ausschließen.
  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • VG Münster, 21.02.2012 - 6 K 418/11

    Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem BAföG wegen

  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 3 K 342/08

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

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