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   FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10   

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https://dejure.org/2012,51828
FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10 (https://dejure.org/2012,51828)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.12.2012 - 5 K 2052/10 (https://dejure.org/2012,51828)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 5 K 2052/10 (https://dejure.org/2012,51828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Entfernungspauschale für Fahrten eines Müllwagenfahrers zwischen Wohnung und Betriebshof - Betriebshof eines Subunternehmers als betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder der bloßen Entfernungspauschale

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1578
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Nachdem der Beklagte den Subunternehmervertrag zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und der LAB vom 27. November 2006 erhalten hatte, den Klägern mit Schreiben vom 12. Mai 2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese mit Schreiben vom 18. Mai 2010 auf die BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 in dem Verfahren VI R 21/07 und vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren VI R 21/08 hingewiesen hatten, wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidungen vom 9. Juli 2010 als unbegründet zurück.

    Der BFH habe in den Verfahren VI R 21/07 und VI R 21/08 entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte eines dort - ggf. auch längerfristig - eingesetzten Arbeitnehmers sei.

    Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die von den Klägern angesprochenen BFH-Urteile VI R 21/07 und VI R 21/08 auf den Streitfall nicht zuträfen, weil es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers nicht um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitsgebers gehandelt habe.

    Dies gilt selbst dann, wenn er dort ggf. längerfristig eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 10. Juli 2008, VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und vom 9. Juli 2009, VI R 21/08, BStBl II 2009, 822).

    Dem stehen auch die beiden BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 in dem Verfahren VI R 21/07 und vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren VI R 21/08 nicht entgegen (VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und VI R 21/08, BStBl II 2009, 822).

    Während der BFH in den beiden Verfahren VI R 21/07 und VI R 21/08 darüber zu befinden hatte, ob eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte seines Arbeitnehmers sein kann und dies auch bei einem längeren Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Kunden seines Arbeitgebers verneint hat, liegt im Streitfall bereits ein anderer Sachverhalt vor.

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Nachdem der Beklagte den Subunternehmervertrag zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und der LAB vom 27. November 2006 erhalten hatte, den Klägern mit Schreiben vom 12. Mai 2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese mit Schreiben vom 18. Mai 2010 auf die BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 in dem Verfahren VI R 21/07 und vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren VI R 21/08 hingewiesen hatten, wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidungen vom 9. Juli 2010 als unbegründet zurück.

    Der BFH habe in den Verfahren VI R 21/07 und VI R 21/08 entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte eines dort - ggf. auch längerfristig - eingesetzten Arbeitnehmers sei.

    Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die von den Klägern angesprochenen BFH-Urteile VI R 21/07 und VI R 21/08 auf den Streitfall nicht zuträfen, weil es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers nicht um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitsgebers gehandelt habe.

    Dies gilt selbst dann, wenn er dort ggf. längerfristig eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 10. Juli 2008, VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und vom 9. Juli 2009, VI R 21/08, BStBl II 2009, 822).

    Dem stehen auch die beiden BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 in dem Verfahren VI R 21/07 und vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren VI R 21/08 nicht entgegen (VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und VI R 21/08, BStBl II 2009, 822).

    Während der BFH in den beiden Verfahren VI R 21/07 und VI R 21/08 darüber zu befinden hatte, ob eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte seines Arbeitnehmers sein kann und dies auch bei einem längeren Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Kunden seines Arbeitgebers verneint hat, liegt im Streitfall bereits ein anderer Sachverhalt vor.

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist nur der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 und vom 14. September 2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878 und vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, a. a. O. und vom 14. September 2005, VI R 93/04 a. a. O.).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist nur der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 und vom 14. September 2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878 und vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, a. a. O. und vom 14. September 2005, VI R 93/04 a. a. O.).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist nur der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 und vom 14. September 2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878 und vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, a. a. O. und vom 14. September 2005, VI R 93/04 a. a. O.).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist nur der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 und vom 14. September 2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878 und vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, a. a. O. und vom 14. September 2005, VI R 93/04 a. a. O.).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteil vom 4. April 2008, VI R 85/04, BStBl II 2008, 887).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22. September 2010, VI R 54/09, BStBl II 2011, 127).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 34/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1578 veröffentlicht.

    Sie beantragen, das angefochtene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2012  5 K 2052/10 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2010 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 vom 16. April 2010 und das Jahr 2009 vom 15. April 2010 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2008 weitere Fahrtkosten in Höhe von 2.611 EUR und im Jahr 2009 in Höhe von 2.533 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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