Rechtsprechung
VG Koblenz, 13.06.2014 - 5 K 284/14.KO |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzbegehren eines Beamten für eine bei einem Dienstunfall beschädigte Brille; Unbeachtlichkeit der Berufung auf die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist
- RA Kotz
Brillenbeschädigung bei Dienstausübung - Erstattung des entstandenen Schadens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Unfälle - Gesetzliche Ausschlussfrist für Schadensersatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Land muss über Schadenersatzanspruch einer Lehrerin erneut entscheiden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Dienstunfall und die Frist zur Meldung an die Schadenregulierungsstelle
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Land muss über Schadenersatzanspruch einer Lehrerin erneut entscheiden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Von der Schule zu spät weitergeleitetes Unfallformular darf Lehrerin bei Schadensersatzforderungen nicht zum Nachteil ausgelegt werden - Land muss über Schadensersatzanspruch einer Lehrerin erneut entscheiden
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 25.02.1997 - 1 W 7935/96
Wiederannahme des Geburtsnamens durch eine türkische Ehefrau; Anwendbarkeit des …
Auszug aus VG Koblenz, 13.06.2014 - 5 K 284/14
Nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Berufung auf die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist nämlich unbeachtlich sein, wenn der Antragsteller aus Gründen, welche die Behörde zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381; Kammergericht, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 1 W 7935/96 -, NJW-RR 1997, 643). - OVG Rheinland-Pfalz, 20.10.1988 - 2 B 26/88
Auszug aus VG Koblenz, 13.06.2014 - 5 K 284/14
Nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Berufung auf die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist nämlich unbeachtlich sein, wenn der Antragsteller aus Gründen, welche die Behörde zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381; Kammergericht, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 1 W 7935/96 -, NJW-RR 1997, 643).