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   FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01 B   

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https://dejure.org/2007,5268
FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01 B (https://dejure.org/2007,5268)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 K 7285/01 B (https://dejure.org/2007,5268)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - 5 K 7285/01 B (https://dejure.org/2007,5268)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Catering-Leistungen als dem Regelsteuersatz unterworfene Leistungen; Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Lieferung von Lebensmitteln; Die Lieferung von u.a. Lebensmitteln als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung; Hinausgehen ...

  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 3 S. 4; ; UStG § 3 Abs. 9 S. 5; ; UStG § 12 Abs. 1; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Cateringleistungen; "Rundum-sorglos-Paket"; Anzuwendender Steuersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Cateringleistungen - "Rundum-sorglos-Paket" - Anzuwendender Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service - Kein Anspruch auf ermäßigten Umsatzsteuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1733
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
    Denn dieser habe in seiner Entscheidung vom 02.05.1996 (Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs -Slg. -1996, I-2395,) zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen sei und dass es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entscheidend darauf ankomme, dass keine weiteren Dienstleistungen erbracht würden, die den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten würden.

    Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen kann dem nur dann gleichgestellt werden, wenn sie ihrem Wesen nach den von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfassten Umsätzen entspricht ( EuGH, Urteil vom 02.05.1996 -Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnummer -Rn. -12).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
    Dabei sei auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteil vom 25.01.1999 C-349/96 - Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973 Randnummer -Rn. -29).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
    Das bedeutet, dass die von dem Unternehmer erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels- und -handwerks hinausgehen dürfen, es also für alle Beteiligten um die bloße Vermarktung der Speisen geht (Bundesfinanzhof -BFH -, Beschluss vom 08.03.2006 -V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527 Rn. 23 und 24 unter a.A. und EuGH, Urteil vom 10.03.2005 -Rs. C-491/03, Herrmann, Slg. 2005, 2025 Rn. 23).
  • BFH, 08.03.2006 - V B 156/05

    USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
    Das bedeutet, dass die von dem Unternehmer erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels- und -handwerks hinausgehen dürfen, es also für alle Beteiligten um die bloße Vermarktung der Speisen geht (Bundesfinanzhof -BFH -, Beschluss vom 08.03.2006 -V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527 Rn. 23 und 24 unter a.A. und EuGH, Urteil vom 10.03.2005 -Rs. C-491/03, Herrmann, Slg. 2005, 2025 Rn. 23).
  • BFH, 20.08.1998 - V R 15/98

    Steuersatz bei sog. Schulspeisung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
    Wem gegenüber die Klägerin diese Leistungen letztendlich erbracht hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unerheblich (BFH, Urteil vom 20.08.1998 -V R 15/98, Bundessteuerblatt - BStBl. -II 1999, 37 unter 2.).
  • BFH, 18.08.2005 - V B 26/05

    Party-Service - ermäßigter USt-Satz

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.07.2007 - 5 K 7285/01
    Schon hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen eines Party-Services, bei dem der Auftraggeber die von dem Party-Service anzuliefernden Speisen und Getränke in der Regel selbst aussucht, und für den der Bundesfinanzhof jedenfalls bei Fehlen weiterer Leistungselemente wohl von einer Lieferung von Speisen und Getränken im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeht (BFH, Beschluss vom 18.08.2005 -V B 26/05, BFH/NV 2006, 140 Rn. 36).
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