Rechtsprechung
VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08.KO |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung des Vornamens eines Menschen aus wichtigem Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG); Unterscheidung der Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens hinsichtlich des öffentlichen Interesses
Kurzfassungen/Presse (7)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Streit um Vorname
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wird
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sebastian statt Sabsudin
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Abänderung des Vornamens zur Integration eines Kindes
- streifler.de (Kurzinformation)
Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wird
- juraforum.de (Kurzinformation)
Vornamensänderung bei erkennbarer Belastung durch den Namen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bei Hänseleien kann der Vorname geändert werden - Vorname ist grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit - Namensänderung im Einzelfall aber möglich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 NÄG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, S. 28). - BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06
Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -).
- BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der …
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter (BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz, 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; OVG Niedersachen…, Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, S. 3151). - BVerwG, 27.09.1993 - 6 B 58.93
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Voranstellung eines weiteren, nicht eingetragenen Vornamens
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -). - OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99
Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit; …
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter (BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz, 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; OVG Niedersachen, Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, S. 3151). - OVG Berlin, 24.05.2002 - 5 B 27.00
Auszug aus VG Koblenz, 10.12.2008 - 5 K 957/08
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 - und Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 N 71/05 - OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 - 5 B 27.00 -).
Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 - 5 K 957/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 226 AO, § 35 Abs 2 InsO vom 13.04.2007, § 35 InsO vom 05.10.1994, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, Art 1 Nr 12 InsVereinfG
Verrechnung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerguthaben mit Insolvenzforderungen des FA - Freigabe der fortgesetzten Tätigkeit des Insolvenzschuldner vor Änderung des § 35 InsO - Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Aufrechnung im Zusammenhang mit einer Insolvenzeröffnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Aufrechnung eines aus einer freigegebenen Tätigkeit resultierenden Umsatzsteuerguthabens mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerschulden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulässigkeit der Aufrechnung eines aus einer freigegebenen Tätigkeit resultierenden Umsatzsteuerguthabens mit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerschulden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 - 5 K 957/08
- BFH - VII B 227/13 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2014, 782
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10
Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 - 5 K 957/08
4) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Übrigen in der mündlichen Verhandlung zur Stützung seines Begehrens ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hingewiesen hat, nach der die Einkommensteuer auf Einkommen, das während des Insolvenzverfahrens durch eine nichtselbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners erzielt wird, nicht der Insolvenzmasse zur Last fällt [BFH, Urteil vom 24. Februar 2011 - VI R 21/10 - BFHE 232, S. 318 = BStBl. II 2011, S. 520], ist diese Rechtsprechung schon wegen der im Streitfall vorliegenden Freigabe nicht auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt übertragbar.
Rechtsprechung
VG Leipzig, 05.10.2010 - A 5 K 957/08 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)