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   OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 64/18   

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OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 64/18 (https://dejure.org/2020,38626)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.2020 - 5 LB 64/18 (https://dejure.org/2020,38626)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 2020 - 5 LB 64/18 (https://dejure.org/2020,38626)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Der OrgL-Dienst und der B-Dienst (Führungsdienste) wurden zwar während der regulären Arbeitszeit ebenfalls auf der Feuerwache geleistet; darüber hinaus gab es jedoch den im vorliegenden Verfahren 5 LB 63/18 (sowie in den ähnlich gelagerten, am 11. März 2020 gemeinsam mit dem Verfahren des Klägers verhandelten und entschiedenen Verfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18) streitgegenständlichen OrgL- und B-Dienst, der außerhalb der regulären Arbeitszeit - also nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Folgetag sowie an den Wochenenden - nicht auf der Feuerwache zu leisten war.

    Denn an den Wochenenden seien die Rettungsmittel stark verringert und häufig keine Krankentransportwagen mehr im Einsatz gewesen; dies könnten u. a. der ehemalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 - und Brandschutzamtmann G. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 - bezeugen.

    Hinzugekommen sei die Beeinträchtigung durch das Führen zahlreicher Telefongespräche auch außerhalb konkreter Einsätze in fast jeder Schicht, was der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 und der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 bezeugen könnten.

    Das Dienstfahrzeug habe, wie die Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 ebenfalls bezeugen könnten, regelmäßig an eine Normalsteckdose angeschlossen werden müssen, um die Akkus der zahlreichen Funkgeräte (festes Funkgerät, zwei Handfunkgeräte, Einsatzfunkgerät, Pieper) geladen zu halten; eine solche Notwendigkeit habe sich bereits nach 1 bis 2 Stunden ergeben.

    Infolge einer dienstlichen Anordnung sei es so gewesen, dass unverzüglich loszufahren gewesen und nicht etwa ein Zeitrahmen von 30 Minuten auszuschöpfen gewesen sei; vielmehr habe - und auch dies könnten Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 bezeugen - die jederzeitige, unmittelbare Arbeitsaufnahme sichergestellt werden müssen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der fünf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020, in der die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 63/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, Beweis darüber erhoben,.

    Diesen Standard hat die Beklagte für ihren Bereich übernommen und dementsprechend unter Punkt 2. der "Dienstanordnung für die Örtliche Einsatzleitung der Stadt B-Stadt gem. § 7 NRettDG" vom 14. Juni 2011 (vgl. Beiakte 004 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18) geregelt, dass die Verfügbarkeitszeit der Örtlichen Einsatzleitung 30 Minuten nicht überschreiten solle; für das Stadtgebiet sei eine deutlich kürzere Eintreffzeit anzustreben.

    In dem vom Kläger in Bezug genommenen "I.-Gutachten" wird für den sogenannten Direktionsdienst als Führungsdienst beschrieben, dass für diesen keine dienstplanmäßige Anwesenheitspflicht auf der Wache bestehe; er sollte seinen Dienst von einem frei zu bestimmenden Ort innerhalb der Stadt B-Stadt bzw. angrenzender Ortschaften ableisten, wobei allerdings die jederzeitige, unmittelbare Arbeitsaufnahme sichergestellt sein müsse (Alarmbereitschaft); hierzu sei erforderlich, dem diensthabenden Beamten ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen (S. 19; Beiakte 005 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18).

    Die Örtliche Einsatzleitung - bestehend aus dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst -, deren Funktion es im Einsatz nur einmal gibt, übernimmt bei einem größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle und ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt; dabei beurteilt der Organisatorische Leiter Rettungsdienst die Schadenslage in taktisch-organisatorischer Hinsicht, sorgt für die Standortfestlegung und die Einrichtung von Patientenablage- und Patientenbehandlungsplätzen, leitet den Einsatz der unterstellten Kräfte und stellt die Verbindung zur Rettungsleitstelle und zur übergeordneten Führung sicher (vgl. die Empfehlungen des Landesausschusses "Rettungsdienst" zur Örtlichen Einsatzleitung [Bl. 181ff./GA des streitgegenständlichen Verfahrens 5 LB 63/18] sowie die "Dienstanordnung für die Örtliche Einsatzleitung der Stadt B-Stadt gem. § 7 NRettDG" vom 14. Juni 2011 [Beiakte 004 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18]).

    In diesem Sinne ist unter Punkt 2 der "Dienstanordnung für die Örtliche Einsatzleitung der Stadt B-Stadt gem. § 7 NRettDG" vom 14. Juni 2011 (vgl. Beiakte 004 des Parallelverfahrens 5 LB 64/18) ausdrücklich hervorgehoben worden, dass für das Stadtgebiet "eine deutlich kürzere Eintreffzeit (als 30 Minuten nach Abruf) anzustreben" sei.

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