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   OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09   

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OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09 (https://dejure.org/2011,2594)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.11.2011 - 5 LC 207/09 (https://dejure.org/2011,2594)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. November 2011 - 5 LC 207/09 (https://dejure.org/2011,2594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO; § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG; § 85a BeamtVG
    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO in Niedersachsen gewährten Mindestzuschlags; Notwendigkeit der Berücksichtiugng des fiktiven Ruhegehalts bei der Berechnung der Dienstbezüge bei einem beschränkt dienstfähigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO in Niedersachsen gewährten Mindestzuschlags; Notwendigkeit der Berücksichtiugng des fiktiven Ruhegehalts bei der Berechnung der Dienstbezüge bei einem beschränkt dienstfähigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reaktivierung begrenzt dienstfähiger Beamter - und ihre Besoldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO in Niedersachsen gewährten Mindestzuschlags; Notwendigkeit der Berücksichtiugng des fiktiven Ruhegehalts bei der Berechnung der Dienstbezüge bei einem beschränkt dienstfähigen ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Er nahm Bezug auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2004 (- 5 LC 415/03 -, juris) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, juris).

    Er trägt vor, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 28. April 2005 (BVerwG 2 C 1.04) müsse sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen im Verhältnis zu den Bezügen der im selben Umfang begrenzt dienstfähigen Beamten, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt würden und unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern könnten.

    Der Senat schließt sich demgegenüber aber den Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht s in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, juris, Rn. 13 bis 16 des Langtextes) an.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil vom 28. April 2005 (a. a. O.) ausgeführt, dass sich aus dem Verweis in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf § 6 Abs. 1 BBesG a. F. ergibt, dass der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte behandelt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 2005 ( a. a. O.) festgestellt, dass aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d. h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals verlangt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a. a. O., Rn. 27 a. E. des juris-Langtextes) ausgeführt, der Verordnungsgeber habe der unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu tragen.

    Der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamte muss sich - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a. a. O., Rn 25 des juris-Langtextes) - in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden.

    cc) Im Übrigen stimmt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, dass trotz des Hinweises des Bundesverwaltungsgericht s in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a. a. O., Rn. 25 des juris-Langtextes) auf § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG a. F. das Verfassungsrecht es nicht gebietet, den begrenzt dienstfähigen Beamten finanziell so wie einen Ruhestandsbeamten zu stellen, der im Rahmen einer so genannten geringfügigen Beschäftigung einen zusätzlichen Erwerb hat, und den Zuschlag entsprechend einem solchen Erwerb auf 400,-- EUR festzusetzen.

  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04

    Zum Erfordernis, im Rahmen der Begründung einer konkreten Normenkontrolle die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.07.2006 - 2 BvL 13/04 -, juris, Rn. 19 des Langtextes) hat zwar mit Blick auf die genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ausgeführt, es erscheine eine einschränkende Auslegung des Verweises in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. jedenfalls vertretbar in Anbetracht dessen, dass mit dem Versorgungsabschlag ein Ausgleich für die im Fall des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand längere Versorgungsdauer geschaffen und der Anreiz zur Frühpensionierung verringert werden sollte, beide Gesichtspunkte auf den teildienstfähigen Beamten jedoch nicht zuträfen.

    Der Gesetzgeber des § 72a BBesG a. F. hat diesem Gesichtspunkt ein eigenständiges Gewicht beigemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a. a. O., juris, Rn. 21 des Langtextes).

    Eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung des teildienstfähigen aktiven Beamten ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil bei ihm - anders als im Fall der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche Ruhegehaltssatz gemäß § 6 Abs. 1 BeamtVG a. F. weiter ansteigt und er weitere Versorgungsansprüche etwa durch Stufensteigerungen oder Beförderungen erwerben kann (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a. a. O., Rn. 18 des juris-Langtextes).

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    (Parallelentscheidung: Urt. v. 1.11.2011 - 5 LC 50/09 -).

    Dem Senat und den Beteiligten sind jedoch aus dem Parallelverfahren 5 LC 50/09 die von dem dortigen Kläger vorgelegten Zahlen aus weiteren Parallelverfahren bekannt, in denen ebenfalls die Mehrbelastungen allein durch die private Krankenzusatzversicherung und durch den nicht gewährten steuerlichen Versorgungsfreibetrag - bereits ohne Berücksichtigung des dem begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zustehenden Zuschlags zum Versorgungsfreibeitrag - nicht durch den jeweils individuellen Nettozuschlagsbetrag abgedeckt werden.

    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 5 LC 50/09.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel wie auch für das Arbeitszimmer konnte er steuerlich geltend machen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 -, juris).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Die Beamten müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2005 - BVerwG 2 C 48.03 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die oben genannten Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Beihilfebemessungssätze, des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durch den in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO geregelten Mindestzuschlag ausgeglichen werden (Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, juris, Rn. 28 des juris-Langtextes diese Frage in Bezug auf die dortige DBZVO aufgeworfen, aber nicht entscheiden müssen, da die dortige Klägerin keinen Zuschlag erhalten hatte).
  • VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Denn für die Beurteilung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besserstellung kommt es auf die Höhe der Besoldung im Vergleich zur Versorgung des in gleicher Situation befindlichen Beamten an, nicht auf die Weiterentwicklung der Besoldung und der zu erwartenden Versorgung (vgl. HessVGH, Urt. v. 06.04.2011 - 1 A 2375/09 -, juris, Rn. 46 des juris-Langtextes).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03

    Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Demnach sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. auch die Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen, wenn die begrenzte Dienstfähigkeit - wie auch im vorliegenden Fall - nicht auf einem Dienstunfall beruht (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG: BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - BVerwG 2 C 12.03 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02

    Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, juris, Rnrn. 13 a. E., 16 des Langtextes), wonach eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2004 - 5 LC 415/03

    Zulässigkeit der Berufung bei Nichtvorliegen eines bestimmten Antrags;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09
    Er nahm Bezug auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2004 (- 5 LC 415/03 -, juris) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2013 - 5 LA 228/12

    Möglichkeiten zur anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten vor der

    Die Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats, die Korrekturen bei der Besoldung verlangt hat, belegt das Gegenteil (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 1.11.2011 - 5 LC 207/09 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu

    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Senat den Mindestzuschlag in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO von monatlich 180,-- EUR in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (- 5 LC 50/09 und 5 LC 207/09 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 und BVerwG 2 B 6.12 -, juris) als verfassungswidrig zu gering bemessen erachtet hat.
  • VG Kassel, 12.05.2021 - 1 K 1162/20

    Berechnung des Ruhegehalts nach Reaktivierung und erneutem Eintritt in den

    Einen weitergehenden Bestandsschutz über diesen Festbetrag hinaus hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und musste dies auch nicht tun (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 01. November 2011 - 5 LC 207/09 -, juris).

    Anderenfalls käme es wiederum zu Ungleichbehandlungen gegenüber den durchgehend aktiven Beamten, die im selben Umfang Dienst leisteten wie die Klägerin, aber weniger Ruhegehalt erhalten würden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. November 2011 - 5 LC 207/09 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

    Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14. Oktober 2008 (DBZVO) gewährte Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,-- Euro ist verfassungswidrig zu gering bemessen (Parallelentscheidung: Urt. v. 1.11.2011 - 5 LC 207/09 - ).
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