Rechtsprechung
LG Köln, 16.02.2016 - 5 O 403/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzbegehren für die Beschädigung eines Pkw wegen Amtspflichtverletzung; Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung; Schlüssige Darlegung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schlagloch - oder doch schon Straßenrand?
- general-anzeiger-bonn.de (Pressemeldung, 29.02.2016)
Kaum Chancen auf Kostenübernahme
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 07.01.2016 - 7 U 160/15
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich des Zustandes einer Straße
Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 5 O 403/15
Zwar hat hat der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen solche sich bei zweckgerechter Benutzung aus der Beschaffenheit der Straße ergebende Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194; NJW-RR 2012, 1168; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15, unveröffentlicht).Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung (OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15).
- BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 5 O 403/15
Zwar hat hat der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen solche sich bei zweckgerechter Benutzung aus der Beschaffenheit der Straße ergebende Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194; NJW-RR 2012, 1168; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15, unveröffentlicht). - BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79
Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf …
Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 5 O 403/15
Zwar hat hat der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen solche sich bei zweckgerechter Benutzung aus der Beschaffenheit der Straße ergebende Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194; NJW-RR 2012, 1168; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15, unveröffentlicht). - OLG Jena, 11.07.2012 - 4 W 322/12
Verkehrssicherungspflicht bei Grünanlagen: Sturz eines neunjährigen Kindes über …
Auszug aus LG Köln, 16.02.2016 - 5 O 403/15
Zwar hat hat der Verkehrssicherungspflichtige nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen solche sich bei zweckgerechter Benutzung aus der Beschaffenheit der Straße ergebende Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194; NJW-RR 2012, 1168; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15, unveröffentlicht).